LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - asyl.net: M27996
https://www.asyl.net/rsdb/M27996
Leitsatz:

Leistungskürzung wegen Nichtabgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" rechtswidrig:

1. Leistungen dürfen nach § 1a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 2 AsylbLG nur dann gekürzt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus solchen Gründen nicht vollzogen werden können, die die Betroffenen zu vertreten haben.

2. Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen (hier für die Beantragung von Passersatzpapieren bei der Botschaft Somalias), kann nicht als Mitwirkungspflicht verlangt werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - asyl.net: M21860; entgegen BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 - asyl.net: M16642, Asylmagazin 2010, S. 134 f.). Auch aus der Einführung der "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG, wonach die Abgabe einer solchen Erklärung in der Regel zumutbar ist, ergibt sich dahingehend keine Änderung. Denn diese gesetzgeberische Wertung ist im Leistungsrecht des AsylbLG wohl nicht zu berücksichtigen. Auch die Verweigerung der freiwilligen Ausreise trotz Ausreisepflicht stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (unter Bezug auf BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - asyl.net: M13932).

3. Die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung stellt auch kein "rechtmissbräuchliches Verhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, so dass bei einer Aufenthaltsdauer in Deutschland von über 18 Monaten sogenannte Analogleistungen zu gewähren sind.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: SG Osnabrück, Beschluss vom 04.09.2019 - S 44 AY 40/19 ER - asyl.net: M27655)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialrecht, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, Freiwilligkeitserklärung, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Heimreisepapiere, freiwillige Ausreise, Somalia, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2 Abs. 1, SGG § 86b Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 2 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat einen (Anordnungs-) Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII glaubhaft gemacht. Er war bis Anfang September 2019 als Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Seither ist er jedenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG wegen vollziehbarer Ausreisepflicht leistungsberechtigt. Ob § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG entsprechend für Inhaber einer Duldung nach § 60b AufenthG gilt, kann hier dahinstehen.

Die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (in der seit 24.10.2015 geltenden Fassung vom 20.10.2015, zuvor § 1a Nr. 2 AsylbLG) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, also vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit oder ohne Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 1a Abs. 2 AsylbLG, d.h. nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Das gleiche gilt ab dem 21.8.2019 gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019. Ein leistungsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG stellt insbesondere der Verstoß gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz dar, an der Beschaffung eines Identitätspapiers und der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.). Nach § 49 Abs.1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, u.a. die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. [...]

Davon ausgehend, liegen keine von dem Antragsteller zu vertretenen Gründe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vor, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine Erklärung abzugeben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff. zur Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.; vgl. auch SG Osnabrück, Beschluss vom 4.9.2019 - S 44 AY 40/19 ER - juris Rn. 37 ff. mit ausführlicher Begründung zur Erforderlichkeit einer Freiwilligkeitserklärung eines somalischen Staatsangehörigen). Die von dem Antragsteller geforderte Freiwilligkeitserklärung steht nicht - wie von § 49 Abs. 2 AufenthG gefordert - mit dem Deutschen Recht im Einklang, weil sie von dem Antragsteller, der nicht ausreisen will, ein Verhalten verlangt, dass seine Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O. Rn. 26 - 28). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219 Rn. 14) hat die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung geknüpft. Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Wertungen fallen insoweit auseinander (kritisch deshalb Berlit, jurisPR-SozR 22/2014 Anmerkung 3). Dies lässt sich aber mit der Ausrichtung des AsylbLG auch als Existenzsicherungssystem erklären, wonach vor dem Hintergrund der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts andere Wertungen zum Tragen kommen müssen (Krauß in Siefert, AsylbLG, 1. Auflage 2018, § 2 Rn. 48). Soweit das SG mit dem BSG zwar davon ausgeht, dass eine Freiwilligkeitserklärung vom Antragsteller nicht gegen seinen Willen verlangt werden kann, aber (dennoch) entgegen dem Urteil des BSG die Nichtausreise des Antragstellers wegen seines fehlenden Ausreisewillens als von ihm selbst zu vertretenden - die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden - Grund im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG und als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG bewertet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch dann würde leistungsrechtlich ein nicht vorhandener Wille des Antragstellers sanktioniert, obwohl der fehlende (gegenteilige) Wille verfassungsrechtlich nicht verlangt werden kann.

Abgesehen davon vermag der Senat hier nicht das für die streitige Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erforderliche ernsthafte ausländerrechtliche Bestreben des Antragsgegners zu erkennen, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27). Er hat den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt konkret aufgefordert, die zur Beschaffung von Identitätspapieren erforderliche Freiwilligkeitserklärung gegenüber der somalischen Botschaft abzugeben. [...]

Durch die Einführung der Vorschrift des § 60b AufenthG über die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität mit Wirkung vom 21.8.2019 ergibt sich keine entscheidungserhebliche Änderung. Gemäß § 60b Abs. 2 Satz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist es vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes in der Regel zumutbar, eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschem Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokuments abhängig gemacht wird. Die in dieser ausländerrechtlichen Regelung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung ist allerdings wohl nicht entgegen dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - im Leistungsrecht des AsylbLG bei der in § 1a genannten Leistungseinschränkung für Leistungsberechtigte, "bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können" zu berücksichtigen. [...]

Dem Antragsteller kann nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vorgeworfen werden, dass er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG selbst beeinflusst hat.

Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinne in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist. Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer sowie über die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG (a.F.) für dessen minderjährige Kinder so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Daher kann nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), zum Ausschluss von Analog-Leistungen führen. Die Angabe einer falschen Identität stellt einen typischen Fall des Rechtsmissbrauchs dar (BSG, a.a.O., Rn. 34). Auch kann ein Verhalten vor der Einreise in das Bundesgebiet als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (BSG, a.a.O., Rn. 40). Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt regelmäßig schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können (BSG, a.a.O., Rn. 44). Die objektive Beweislast für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten trägt der Leistungsträger (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 AsylbLG 1. Überarbeitung Rn. 108).

Davon ausgehend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Nichtabgabe der in Rede stehenden Freiwilligkeitserklärung aus den zuvor bereits ausgeführten Gründen unter besonderer Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG ist (vgl. auch Krauß, a.a.O., § 2 Rn. 48; Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 41, S. 117; a.A. Deibel in Hohm, AsylbLG, Stand: Oktober 2018, § 2 Rn. 122). Dass der Antragsteller trotz Ausreisepflicht nicht freiwillig ausreist, ist ebenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.). [...]