OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2019 - 6 A 11200/18 - asyl.net: M28094
https://www.asyl.net/rsdb/M28094
Leitsatz:

Beweiskraft ausländischer Urkunden:

"1. Für die Echtheit einer – nicht legalisierten – ausländischen Urkunde spricht keine gesetzliche Vermutung (Rn.14).

2. Das Gericht kann anordnen, dass die ausländische Urkunde im Original und mit Übersetzung vorgelegt wird. Ist die Übersetzung nicht von einem Übersetzer im Sinne des § 142 Abs. 3 ZPO erstellt worden, spricht für sie nicht die Richtigkeitsvermutung des § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Rn.15)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Asylverfahren, Beweismittel, Übersetzung, Sachaufklärungspflicht, Urkundenbeweis, ausländische Urkunde, Legalisation, Richtigkeitsvermutung, Echtheitsvermutung,
Normen: VwGO 173, ZPO § 438, ZPO § 142 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

14 Gemäß den §§ 173 VwGO; 438 Abs. 1 ZPO spricht für die Echtheit einer solchen – nicht i.S.d. § 438 Abs. 2 ZPO legalisierten – ausländischen Urkunde keine gesetzliche Vermutung, wie es bei einer inländischen Urkunde (§ 437 ZPO) der Fall wäre. Das Verwaltungsgericht hat dies von Amts wegen im Wege des Freibeweises festzustellen. Hierbei kann insbesondere auch der Einschätzung von Behörden, die regelmäßig mit solchen Urkunden befasst sind, eine Indizwirkung zukommen (vgl.: Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 438 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

15 Das Verwaltungsgericht kann im Übrigen gemäß den §§ 173 VwGO; 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO anordnen, dass die (ausländische) Urkunde im Original und mit amtlicher Übersetzung vorgelegt wird, wovon es hier ausweislich der Eingangsverfügung vom 11. Mai 2017 auch Gebrauch gemacht hat (Bl. 7R d.A.).

16 Bei den daraufhin lediglich als Kopie zur Akte gereichten Unterlagen fällt bereits auf, dass die Übersetzung nicht von einem Dolmetscher i.S.d. §§ 173 VwGO; 142 Abs. 3 Satz 2 erstellt worden ist. Die vorgelegten Übersetzungen stammen von einem gewissen S… (vgl. Bl. 17, 19, 23, 25, 27 und 29 d.A.), dessen Unterschrift jedoch keinen Hinweis auf eine landesrechtliche Ermächtigung bzw. öffentliche Bestellung oder aber einer äquivalenten Berechtigung beigefügt ist (vgl. §§ 173 VwGO; 142 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Daher spricht für die Übersetzung auch keine Richtigkeitsvermutung i.S.d. §§ 173 VwGO; 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO. [...]