OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2020 - 13 A 10180/20.OVG - asyl.net: M28297
https://www.asyl.net/rsdb/M28297
Leitsatz:

Asylantragstellung gegenüber dem BAMF in mündlicher Verhandlung bei Gericht zulässig:

1. Ein Asylantrag kann auch in einer mündlichen Verhandlung bei Gericht gegenüber einer vom BAMF als Prozessvertretung bevollmächtigten Person gestellt werden, da die Entgegennahme des Antrags von der Prozessvollmacht umfasst ist.

2. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 14 Abs. 1 AsylG gebieten es, dass der Asylantrag darüber hinaus am Ort der Außenstelle des BAMF gestellt werden muss.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Asylantrag, mündliche Verhandlung, Prozessbevollmächtigte, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle, Verwaltungsgericht,
Normen: AsylG § 14 Abs. 1, VwGO § 173 Abs. 1, ZPO § 81, ZPO § 82, ZPO § 83
Auszüge:

[...]

Die Entgegennahme dieses Asylantrags für die Außenstelle Trier der Beklagten ist vom Umfang der erteilten Prozessvollmacht umfasst; diese ermächtigt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 81 bis 83 Zivilprozessordnung zu allen Handlungen und Erklärungen, die den Zweck haben, den Rechtsstreit zu betreiben, zu fördern und zu beenden (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 67 Rn. 91), und dabei auch zur Vornahme von "Prozesshandlungen" im weiteren Sinne (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 81 Rn. 5). Dass der Asylantrag darüber hinaus am Ort der Außenstelle gestellt werden muss, hat die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Dies ist weder aufgrund des Wortlauts und noch mit Blick auf den Zweck des § 14 Abs. 1 AsylG geboten, der im Sinne einer zügigen Durchführung des Asylverfahrens eine klare Zuständigkeitsbestimmung trifft (vgl. hierzu Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 14 Rn. 1). Eine diesbezügliche grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besteht nicht. [...]