VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2020 - 19 L 135/20 A - asyl.net: M28325
https://www.asyl.net/rsdb/M28325
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz im Falle von Libyen nicht offensichtlich unbegründet:

Die pauschale Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ohne Bewertung der aktuellen Situation begegnet jedenfalls im Hinblick auf den subsidiären Schutz aufgrund der volatilen Lage in Libyen ernstlichen Zweifeln. 

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Libyen, offensichtlich unbegründet, Asylantrag, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt,
Normen: AsylG § 4
Auszüge:

[...]

Vorliegend begegnet die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet jedenfalls in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ernstlichen Zweifeln. [...]

Es ist vielmehr auch aktuell davon auszugehen, dass in allen Landesteilen jederzeit bewaffnete Kämpfe ausbrechen können, zudem gibt es im ganzen Land Berichte über Gewalt, Rachemorde, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21. November 2019, S. 5 f.). Dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr von bewaffneten Kampfhandlungen offensichtlich nicht betroffen wäre bzw. unbehelligt in einen sicheren Landesteil gelangen könnte, ist vor diesem Hintergrund ernstlich zweifelhaft. [...]