VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 23.06.2020 - 6 A 124/18 MD (Asylmagazin 8/2020, S. 270 f.) - asyl.net: M28606
https://www.asyl.net/rsdb/M28606
Leitsatz:

Abschiebung einer Person mit Schutzstatus nach Italien unzulässig:

1. Die für anerkannte Schutzberechtigte ohnehin wirtschaftlich prekäre Situation in Italien hat sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert.

2. Wenn der italienische Aufenthaltstitel abgelaufen ist, kann das behördliche Verfahren zur Wiedererteilung des Aufenthaltstitels bis zu einem Jahr dauern. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Personen in diesem Zeitraum weder einer regulären Beschäftigung nachgehen noch staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können. 

3. Vor diesem Hintergrund droht einer Person, deren italienischer Aufenthaltstitel abgelaufen ist, bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, internationaler Schutz in EU-Staat, Aufenthaltstitel, Verlängerung, Corona-Virus, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Abschiebungsverbot,
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Bescheid der Beklagten vom 29.02.2018 ist, soweit er mit der Klage angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). [...]

Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17, C-540/17, C-541/17 - juris, Rn. 35, 43 und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 - C-297117, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101) darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch dann nicht ergehen, wenn die betroffenen Personen dadurch der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt würden. [...]

Mit der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vorm 21.04.2020, 3 A 112/19 - geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger als Schutzberechtigter im Falle einer Rückkehr nach Italien unter Berücksichtigung seiner bereits vor der Ausreise erlebten Lebenssituation, die er im Asylverfahren geschildert hat, einer ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründenden Situation ausgesetzt wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit nicht wird sichern können, dass es ihm nicht möglich sein wird, Zugang zum Arbeitsmarkt und daran anknüpfend staatlichen Unterstützungsleistungen sowie Obdach zu finden.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig führt in der vorgenannten Entscheidung aus:

"[...] Wer schon vor mehr als 5 Jahren als Schutzberechtigter anerkannt worden ist, muss im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien zunächst dafür Sorge tragen, dass seine regelmäßig auf 5 Jahre befristete italienische Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) verlängert wird. Dies sollte mindestens 60 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt werden, die Verlängerung kann aber nach der italienischen Behördenpraxis nicht selten bis zu einem Jahr auf sich warten lassen. Schon bei der Stellung des Verlängerungsantrags muss der Schutzberechtigte seine postalische Erreichbarkeit belegen, wofür er einen angemeldeten Wohnsitz oder eine anerkannte Beherbergungsadresse ("registered residence or an authorised declaration of hospitality SFH, a.a.O., S. 47) benötigt, die er wiederum ohne Aufenthaltstitel, zumindest aber ohne hinreichendes eigenes Einkommen nicht wird erhalten können. Wenn dann noch in den Blick genommen wird, dass potenzielle Arbeitgeber wohl auch im irregulären Sektor aus größer werdender Angst vor einer Strafbarkeit von Hilfen für illegale Personen es zunehmend ablehnen, Personen einzustellen, die keine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzeigen können (vgl. auch dazu SFH, a.a.O., Abschn. 2, S. 45 ff., insbes. S. 46 und passim), kann der Betroffene diesem Teufelskreis regelmäßig nicht entrinnen.

Diese Situation hat sich im Zuge der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Corona-Pandemie noch drastisch verschlechtert. Es ist allgemein bekannt, dass diese Pandemie Italien so schwer getroffen hat, dass es eine grundsätzliche Einreisesperre verhängt und sehr weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet hat. Nicht zuletzt dadurch wird sich auch die Wirtschaftslage weiterhin dramatisch zuspitzen. Selbst wenn, was derzeit keinesfalls gesichert ist, angenommen würde, dass der italienische Staat jedenfalls im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der vom Bundesamt bestimmten Abschiebungsandrohung in Italien keine Reisebeschränkungen und Quarantänegebote mehr praktiziert und der Kläger (wieder) nach Italien reisen dürfte, wäre er - wahrscheinlicher noch als bei seinem vergangenen Aufenthalt in Italien - von Obdachlosigkeit und sozialer Verelendung bedroht. Er wäre mit all den vorgenannten Problemen konfrontiert, da er zunächst seine im April 2015 ausgestellte und nur 5 Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis verlängern bzw. einer Ersatzbescheinigung beschaffen müsste, was ihm aus den genannten Gründen wahrscheinlich nicht rechtzeitig gelingen wird. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer realen Gefahr vorhersehbar und kaum abzuwenden, dass er sich in einer für ihn nicht mehr beherrschbaren sozialen Notlage wiederfinden würde, der er nicht wird entrinnen können und die ihm schließlich auch mit Blick auf die fortbestehende und für Obdachlose gesteigert gefährliche Gesundheitsgefährdung durch das Virus Covid-19 nicht zugemutet werden darf."  [...]

Der Kläger wäre daher - in gleicher Weise, wie in dem vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall - auf eine Verlängerung bzw. Neubeantragung seines Schutzstatus angewiesen, was - wie oben vom VG Braunschweig unter Bezugnahme auf die Auskunft, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dargelegt - häufig zu Wartezeiten von über 60 Tagen hin bis zu fast einem Jahr führen wird, verbunden mit den realistischen Problemen, dass er innerhalb dieser Zeit von Obdachlosigkeit bedroht wäre und voraussichtlich auch nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum durch eine Arbeit oder anders zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer realen Gefahr vorhersehbar und kaum abzuwenden, dass sich auch der Kläger im Falle einer Rückkehr oder Rücküberstellung nach Italien in einer für ihn nicht mehr beherrschbaren sozialen Notlage wiederfinden würde, der er nicht wird entrinnen können, und die ihm schließlich auch mit Blick auf die fortbestehende und für Obdachlose gesteigert gefährliche Gesundheitsgefährdung durch das Virus Covid-19 nicht zugemutet werden darf. [...]