Gesetzlicher Parteiwechsel durch Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde:
1. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde während des Widerspruchsverfahrens, aber noch vor Klageerhebung bzw. während eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
2. Im Hinblick auf den Parteiwechsel bedarf es keiner Antragsänderung, da der Zuständigkeitswechsel für das gerichtliche Verfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge hat, der nicht unter § 91 VwGO fällt und daher auch keinen entsprechenden Antrag der klagenden Partei voraussetzt.
3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind dann von der neuen örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu tragen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
9 [...] Kommt es - wie hier - nach Erlass der Sachentscheidung der Behörde, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1986 - 8 C 81.83 -, juris; VGH BW, Urt. v. 10. Februar 2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 32; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 38). [...]
12 Anders als die Antragsgegnerin meint, bedurfte es vorliegend im Hinblick auf den Parteiwechsel keiner Antragsänderung, da der Zuständigkeitswechsel für das gerichtliche Verfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge hat, der nicht unter § 91 VwGO fällt und daher auch keinen entsprechenden Antrag der klagenden Partei voraussetzt (Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow a.a.O., 5. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Die vom Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten erklärte Umstellung seines Antrags auf die Antragsgegnerin versteht sich als bloße Klarstellung.
13 Tritt der Parteiwechsel während des gerichtlichen Verfahrens ein, ändert dies im Übrigen nichts an der Rechtshängigkeit nach § 90 VwGO, weswegen das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die eingetretene Erledigung zuständig geblieben ist (Peters/Reinke a.a.O.). [...]