VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 30.03.2020 - 6 L 772/20.TR - asyl.net: M28648
https://www.asyl.net/rsdb/M28648
Leitsatz:

Unmittelbarer Zwang auf Vorlage von Identitätsdokumenten:

In der Rangfolge der Mittel zur Durchsetzung einer Entscheidung sind Zwangsgeldandrohung und Ersatzvornahme vorrangig vor dem unmittelbaren Zwang und müssen deswegen zuerst angedroht werden. 

(Leitsätze der Redaktion, etwas anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 - 3 S 71.13 - asyl.net: M22353)

Schlagwörter: Asylverfahren, Reisepass, Pass, Passvorlage, Zwangsmittel, Zwangsgeld, Androhung unmittelbaren Zwangs, Mitwirkungspflicht,
Normen: AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 LVwVG darf unmittelbarer Zwang nämlich nur angedroht werden, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhängung eines Zwangsgeldes ungeeignet sein sollte, die Antragstellerinnen zur Befolgung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Aufforderungen zu veranlassen. Zudem ist auch nicht absehbar, wann ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein wird und sie vollziehbar ausreisepflichtig sein werden. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zu einer nicht hinnehmbaren Dauer des Vollstreckungsverfahrens führen würde. [...]