Alleinstehenden, gesunden Männern droht in Italien coronabedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK:
Insbesondere unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie droht entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts auch alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Männern bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
(Leitsätze der Redaktion; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 23.06.2020 - 6 A 124/18 MD - asyl.net: M28606)
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Die Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung z.T. begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 ist, mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Ablehnung des Antrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtswidrig. Die dafür vom Bundesamt sinngemäß herangezogene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus, und eine Unzulässigkeitsablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheidet ebenfalls aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 - BVerwG - 1 C 4.19 -). [...]
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32 aber dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 - GR-Charta -), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 - juris, Rn. 34, 35, 43, und Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 30 ff.).
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, da diesem im Falle einer Abschiebung nach Italien aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht.
Abzustellen ist auf die Situation des Klägers als nicht vulnerablem, gesundem und arbeitsfähigem anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, nicht auf den Vater von zwei minderjährigen Kindern, denn er lebt nicht mit seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft. Die Mutter der Kinder ist wegen häuslicher Gewalt mit den Kindern in eine andere Stadt in ein Frauenhaus gezogen. Für den Kläger besteht bei einer Rückkehr nach Italien derzeit die Gefahr, einer den Grundsätzen des Art. 4 GR-Charta zuwiderlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein. [...]
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der sogenannten Corona-Krise beachtlich wahrscheinlich, dass auch dem gesunden, nicht vulnerablen Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Es handelt sich um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Gericht nicht unbeachtet lassen darf (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 10 LA 114/20 -). [...]
Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Darüber hinaus ist das Gericht auch mit Blick auf die vorstehend geschilderten aktuellen Umstände davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen wird, sei es durch Aufnahme legaler Arbeit oder durch die Unterstützung karitativer Einrichtungen. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen, die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts ausreichen, steht ihm nicht zu. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Italien über die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat und in Zukunft über diese Mittel verfügen wird, liegen nicht vor. Angesichts der dargestellten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt steht auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien dort über einen längeren Zeitraum ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung sein wird. Deshalb ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien unabhängig von seinen Eigenbemühungen elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen kann und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. [...]