Feststellung einer Diagnose ist nicht dem Zeugenbeweis zugänglich:
"Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn. 6).
Soll eine Diagnose erstellt werden, handelt es sich nicht um Tatsachen oder Zustände in der Vergangenheit, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären. Beweisanträge mit einem solchen Beweisthema, zu denen als Beweismittel die Vernehmung eines Arztes als (sachverständiger) Zeuge angeboten wird, können mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweisfrage einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Die mit dem Antrag vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 AsylG). [...]
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht "keine Stütze" mehr findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15, vom 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 11, vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, juris Rn. 8, und vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 13). Entgegen der Annahme des Klägers ist dies hier nicht der Fall. [...]
Die Behauptung des Klägers, die Beweisanträge seien auf die Vernehmung hinsichtlich der zur Feststellung der Symptomatik und Ursachen der Erkrankungen in der Vergangenheit geführten Gespräche gerichtet, trifft nicht zu. Solches lässt sich den Beweisanträgen nicht entnehmen. Zielrichtung der Anträge war vielmehr allein die Feststellung der aufgeführten Diagnosen, die Beurteilung dahingehend, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt, und die Feststellung, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Serbien eine schwere Verschlechterung der Erkrankungen mit akuter Suizidgefahr alsbald eintreten würde. So hat das Verwaltungsgericht dies auch zutreffend erkannt. Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung keinen rechtlichen Bedenken und findet im Prozessrecht eine Stütze. Das vom Kläger angebotene Beweismittel des sachverständigen Zeugen stellt sich für die von ihm benannten Beweisthemen als schlechterdings untauglich dar. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zwischen dem Beweismittel eines sachverständigen Zeugen und dem eines Sachverständigen. [...]
Dieser Abgrenzung entsprechend ist ein Arzt sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn. 5 f.).
Die vom Kläger aufgeworfenen Beweisthemen (Feststellung, ob die von ihm genannten Diagnosen vorliegen, ob im Falle seiner Rückkehr nach Serbien eine schwere Verschlechterung dieser Erkrankungen mit akuter Suizidgefahr alsbald eintreten würde und ob es sich hierbei um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt) betreffen jedoch keine Tatsachen und keinen Zustand in der Vergangenheit und sind damit einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Es handelt sich vielmehr sämtlich um medizinische Bewertungen, für die es der Fachkenntnis eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen bedarf. [...]
b) Hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Einholung eines Obergutachtens trägt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung ebenfalls.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung dar-über, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts steht. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. [...] Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachten) dann geboten ist, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn durch den substantiierten, schlüssigen Vortrag der Beteiligten - unter Umständen auch durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Gegengutachten - die Ergebnisse des Gutachtens oder die Voraussetzungen, von denen der Gutachter ausging, ernsthaft erschüttert werden (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 108 Rn. 10). Entgegen der Annahme des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier aber nicht vor. [...]
Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Einholung eines Obergutachtens fehlerhaft abgelehnt hätte. Es hat vielmehr zutreffend in seinen die Beweisanträge ablehnenden Beschlüssen und ergänzend auch in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das Gutachten nicht greifen. Es hat dabei auf die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. ... vom ... 2018 verwiesen und u.a. ausgeführt, dass der Gutachter, an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestünden, die Symptome des Klägers umfassend erfasst und diese orientiert an den ICD-10-Kriterien seinen Diagnosen zugrunde gelegt habe. Insbesondere hat Prof. Dr. . in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass die PTBS gegen andere Traumafolgestörungen abgegrenzt und nach ICD-10 diagnostiziert werden müsse, bei dem Kläger aber nicht vorliege. [...]