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VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Urteil vom 09.09.2020 - 8 K 1119/19.A - asyl.net: M29202
https://www.asyl.net/rsdb/M29202
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für in Afghanistan tätigen Dolmetscher:

Personen, die als Sprachmittler u.a. über private Vermittlungsfirmen bei den Streitkräften der USA und Kanadas gearbeitet und deshalb bereits Drohbriefe von den Taliban erhalten haben, droht bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban aufgrund ihrer vermuteten politischen Überzeugung.

Eine innerstaatliche Schutzalternative steht nicht zur Verfügung (auch wegen der durch Covid-19 verschlechterten humanitären Situation)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Taliban, nichtstaatliche Verfolgung, Dolmetscher, politische Überzeugung, vermeintliche politische Überzeugung, Flüchtlingsanerkennung, interner Schutz,
Normen: AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 3d, AsylG § 3e, AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

c) Die Verfolgung aufgrund der Dolmetschertätigkeit knüpft an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 AsylG an (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 21. Februar 2018 - B 6 K 17.31734 - juris; a.A. wohl VG München, Urt. v. 21. April 2016 - 15 K 15.30288 - juris). Im Gegensatz zu Polizisten richten sich die Taliban damit nicht gegen die Tätigkeit für den Staat, sondern gegen die Tätigkeit für - aus der Sicht der potentiellen Verfolger, der Taliban - die Ungläubigen, die Besatzer. Die Verfolger schreiben damit dem Verfolgten eine religiöse und politische Einstellung zu, die zur Verfolgung führt. Anders als bei Polizisten richtet sich die Verfolgung nicht allein gegen die herrschende Staatsmacht, die übernommen werden soll, sondern die politische bzw. religiöse Einstellung des Verfolgten.

d) Dem Kläger steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es ist eine landesweite Verfolgung bzw. Gefährdung durch die Taliban beachtlich wahrscheinlich. [...]

Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum zwar keine und auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel die Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan - Lagebericht -, Stand: 2. September 2019, S. 22). Auch ist bekannt, dass die Taliban über ein Netzwerk von Informanten verfügen zum Aufspüren von Personen auch in Städten. Taliban-Quellen zufolge haben verschiedene Netzwerke innerhalb der Taliban unterschiedliche Überwachungsaufgaben: Das Haqqani-Netzwerk sammelt Informationen für spezielle Operationen (groß angelegte Angriffe auf hohe Profile), während die Peshawar Shura die gesuchten Personen verfolgen; Peshawar Shura soll etwa 500 Spione und Informanten in Kabul haben (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Stand: Dezember 2017, S. 63). Jedoch ist es deutlich schwieriger, Menschen in größeren Städten zu verfolgen und aufzuspüren, weshalb. die dafür vorhandenen Ressourcen grundsätzlich für Menschen verwendet werden, an denen die Taliban ein gesteigertes Interesse haben. Aus diesem Grund beschränkt sich die Liste der Personen, in die die Taliban ihre knappen Ressourcen investieren, um sie in den großen Städten zu verfolgen, landesweit auf nicht mehr als hundert Personen (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Stand: Dezember 2017, S. 63 f.). Bei Personen mit geringerem Profil ist davon auszugehen, dass die Taliban sie oder ihre Familienmitglieder nach ihrer Übersiedlung in die Städte wahrscheinlich nicht ins Visier nehmen werden, es sei denn, es bestehen persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Streitigkeiten (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Stand: Dezember 2017, S. 64.).

Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit einer weiteren Verfolgung durch die Taliban rechnen muss bzw. auch in den größeren Städten Kabul, Herat oder Masar-e Scharif in ihr Visier geraten wird. Zwar ist im Verfahren kein besonderes landesweites Interesse der Taliban an dem Kläger ersichtlich. Allerdings ziehen sich die Nachforschungen nach dem Kläger, die sich logischerweise zunächst auf das Herkunftsdorf beschränken, über Jahre. Bei einer Rückkehr ist im stammesgeprägten Afghanistan davon auszugehen, dass der Kläger nicht ohne Kontakt zu volks- bzw. stammeszugehörigen Personen wird leben können. Hinzu tritt die Verschärfung der Situation durch die aktuelle Corona-Pandemie (Sars-CoV-2-Virus bzw. Erkrankung an COVID-19). Das Gericht geht zwar weiterhin davon aus, dass diese Situation für sich bei männlichen Erwachsenen, ggf. mit familiärem Netzwerk, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder im Hinblick auf die Gefahr der Erkrankung und deren ggf. mangelhafte Behandlungsmöglichkeit noch im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begründen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 26. März 2020 - 3 K 502/17.A -, juris Rn. 53. und vom 26. März 2020 - 3 K 1392/17.A -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 21. April 2020 - 8 K 17.32211 -; Urt. v. 26. Juni 2020 - 8 8 K 17.32211 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11. Mai 2020 - 5a K 12498/17.A -, juris Rn. 88-93; Urt. v. 25. Mai 2020 - 5a K 10808/17.A -; VG Freiburg, Urt. v. 19. Mai 2020 - A 8 K 9604/17 - beck-online; VG Düsseldorf Gerichtsbescheid v. 8. Mai 2020 - 21 K 2123/18.A - allerdings mit familiärem Netzwerk; a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2020 - 21 K 19075/17.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2020 - A 19 K 16467/17 -; VG Potsdam, Urt. v. 18. Mai 2020- VG 13 K 4250/16.A -; VG Meiningen, Urt. v. 20. Mai 2020 - 5 K 21308/17 -; VG Freiburg, Urt. v. 5. Juni 2020 - A 10 K 11376/17 -; VG Arnsberg, Urt. v. 2. Juli 2020 - 6 K 2576/17.A -; VG Hannover, Urt. v. 9. Juli 2020 - 19 A 11909/17 -, juris; wohl auch VG Cottbus, Urt. v. 8. Juni 2020 - 3 K 633/20 -; VG Potsdam, Urt. v. 26. Juni 2020 - 13 K 2923/16.A - allerdings für kranken Kläger; offen: VG Potsdam, Beschl. v. 23. März 2020 - 12 L 1094/18.A -; VG Potsdam, Urt. v. 26. Mai 2020 - VG 13 K 4220/16.A - allerdings für Familie mit Kindern). Allerdings zeigt sich unter dem Aspekt der Sicherung der Existenzgrundlage anhand der Erkenntnismittel für vulnerable Personen eine besondere Zuspitzung der Situation, die in der Gesamtschau zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führt. Mit dem sog. "lockdown" geht auch in Afghanistan eine wirtschaftliche Krise einher, gegen die jedenfalls vulnerable Personen nicht gewappnet sein dürften. Zahlreiche Rückkehrer bspw. aus dem Iran erschweren die Situation auf dem Arbeitsmarkt (vgl. dazu bspw. Berichte "Afghanistan Brief: COVID-19" von UNOCHA fortlaufend aktualisiert, reliefweb.int/country/afg). Daher ist damit zu rechnen, dass der Kläger über kurz oder lang als früherer Dolmetscher und ins westliche Ausland Geflüchteter identifiziert würde und ihm eine Verfolgung durch die Taliban, welche in Afghanistan an Einfluss gewinnen, erneut droht. [...]