OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - asyl.net: M29206
https://www.asyl.net/rsdb/M29206
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen gesunden "faktischen Iraner" für Afghanistan: 

1. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen.

2. Auch wenn es sich aufgrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens nur um eine "Momentaufnahme" handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der derzeitigen Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan um ein temporäres Phänomen mit der Aussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserungen handelt.

(Leitsätze der Redaktion; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - asyl.net: M28504; ähnlich OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - asyl.net: M29195)

Schlagwörter: Afghanistan, Iran, faktischer Iraner, Hazara, Corona-Virus, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

b) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungslage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen verschiedener Konfliktparteien sehr problematisch (aa). Die prekären humanitären Bedingungen haben sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch weiter verschärft und sich derzeit auf einem - im Vergleich zum Februar 2020 - erheblich schlechteren Niveau verstetigt (bb). Vor diesem Hintergrund modifiziert der Senat seine bisherige Rechtsprechung, nach der für leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Urt, v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; dazu unter cc). Nach der derzeitigen Erkenntnislage setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK auch für Angehörige dieser Gruppe nicht weiterhin das Hinzutreten individueller Einschränkungen voraus. Vielmehr kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein solches Abschiebungsverbot nicht vorliegt, wenn eine individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit gegeben ist, deren Vorliegen auch bei grundsätzlich leistungsfähigen, alleinstehenden, erwachsenen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan im Wege einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, wobei spezifische individuelle Einschränkungen, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen sind (dd). Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (ee).

aa) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über 40 Prozent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind Paschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime.

Seit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger Beteiligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. [...]

Die schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Bevölkerung. [...]

Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage hat der Senat im Februar dieses Jahres unter Berücksichtigung der unterschiedlich starken Betroffenheit verschiedener Personengruppen entschieden; dass es leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber Dritten überwiegend möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und eine Unterkunft zu finden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.[...]

bb) Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat sich diese Lage durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert und derzeit auf einem - im Vergleich zum Februar 2020 - erheblich schlechteren Niveau verstetigt.

(1) Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) berichtet von bisher insgesamt 38.855 positiv auf COVID-19 getesteten Personen in Afghanistan. [...]

(2) Nach der Erkenntnislage wurde in Afghanistan bereits zu Beginn des COVID-19 Ausbruchs ein Lockdown verhängt, mit dem die Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste erheblich eingeschränkt worden sind (vgl. BFA Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S.13 f.). [...]

(3) Die Pandemie entwickle sich jedoch von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 05.06.2020, S. 4). [...]

(4) Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass das Angebot von Arbeitsgelegenheiten auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul während des Lockdown zeitweise vollständig zum Erliegen gekommen war (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 02.06.2020, S. 7). Derzeit besteht zwar wieder die Möglichkeit, eine Gelegenheitsarbeit auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul zu erlangen. Im Vergleich zu den pre-COVID-19-Werten befindet sich diese statistische Chance jedoch auf einem niedrigeren Niveau (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 7, average number of working days per week available for labors in Kabul in August 2020: 2 days). Unabhängig von der Belastbarkeit dieser konkreten Zahlen lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass sich die aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation ohnehin schon große Konkurrenz um solche Gelegenheitsarbeiten durch die mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängenden Umstände weiter erheblich verschärft hat.[...]

cc) Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat zu einer Modifizierung seiner Entscheidungen vom 12. Februar 2020 (Az.: 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.) veranlasst.

(1) Auch unter den derzeitigen Bedingungen ist davon auszugehen, dass nicht jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten und finanzieller Ausgangssituation eine Verelendung droht. [...]

(2) Nach der aktuellen Erkenntnislage kann indes nicht mehr an dem Grundsatz festgehalten werden, dass jeder leistungsfähige, alleinstehende und gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (so noch OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn, 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). [...]

(e) Bei der vorstehenden Auswertung der entscheidungserheblichen Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kann es sich aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nur um eine "Momentaufnahme" handeln. Der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen lassen sich nicht mit Sicherheit vorhersehen. Auch wenn eine verlässliche Einschätzung der weiteren Auswirkungen der Pandemie nicht möglich ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.2020  - 13a B 20.31004, juris Rn. 48), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der derzeitigen Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan um ein temporäres Phänomen mit der Aussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserungen handeln würde. Für den hier relevanten Bereich der wirtschaftlichen Situation Afghanistans liegen bezüglich der mittelfristigen Entwicklungen hinreichende Expertisen vor, denen jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sich die gegenwärtige Situation kurz- oder mittelfristig erheblich verbessern wird (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II f.).

dd) Hiernach genügt allein die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Beherrschung einer der Landessprachen nicht mehr für die Annahme, dass junge alleinstehende Männer sich in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums werden erwirtschaften können. Vor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan seit März 2020 weiter erheblich verschlechtert haben, ergeben sich auch für Rückkehrer, die diese Eigenschaften aufweisen, höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt.

Im Wege einer Gesamtschau sind hierbei neben dem Vorhandensein familiärer oder sozialer Netzwerke und Vermögenswerte, deren Vorliegen eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit weiterhin vermuten lässt, auch weitere Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. [...]

ee) Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Im Rahmen der für diese Feststellung erforderlichen Gesamtschau erweist sich der Kläger nicht als hinreichend durchsetzungsfähig.

Der Kläger gehört zur Gruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan. Er ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 21 Jahre alt. Der Kläger hat auch keine gesundheitlichen Einschränkungen angegeben und wird daher gegebenenfalls auch schwere körperliche Arbeiten verrichten können. Eine eigene Familie hat der Kläger bislang nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Kabul nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt, welche der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht bestätigte, leben seine Familienangehörigen in ... Sein älterer Bruder ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet dort selbständig als Schneider. Er versorgt mit seinem Verdienst die gesamte Familie, da der Vater des Klägers, der zuvor auf verschiedenen Baustellen arbeitete, altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und seine Mutter verstorben ist. Für besondere Ressourcen oder Vermögenswerte, auf die der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte, ist - abgesehen von den Rückkehrhilfen nichts ersichtlich.

Hinzu treten in der Person des Klägers einige seine individuelle Durchsetzungsfähigkeit im Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen erschwerende Umstände. Der Kläger ist, wie er bereits vor dem Bundesamt angegeben hat, hazarischer Volkszugehöriger und gehört damit einer der in Afghanistan benachteiligten Minderheiten an. Er ist in Iran geboren und hat sich bisher nie in Afghanistan aufgehalten, so dass er mit den Anforderungen des Alltagslebens in Kabul nicht vertraut ist. Im Iran besuchte er bis zur achten Klasse eine von afghanischen Staatsangehörigen selbst organisierte Schule, in der persische Schulbücher verwendet wurden, was einem in Bezug auf die Nutzbarkeit für eine Erwerbstätigkeit in Kabul schon überdurchschnittlichen Schulbildungsniveau entsprechen dürfte. Der Kläger hat den Iran bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und ist in diesem Alter auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Sozialisation war also auch in dem Nachbarland Afghanistans noch nicht bis zur Volljährigkeit abgeschlossen. Damit sprechen - mit Ausnahme der Schulbildung - bedeutsame Faktoren gegen eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers.

Auch die beruflichen Erfahrungen des Klägers beschränken sich auf im Iran ausgeübte Hilfstätigkeiten, die noch während der Schulzeit in der Schneiderei des Bruders oder, durch diesen vermittelt, als Aushilfe auf Baustellen erfolgten. Hieran wird der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht anknüpfen können. Seit seiner Ausreise hat der Kläger zwar im Anschluss an Sprachkurse den schulischen Teil des Fachabiturs erfolgreich absolviert. Darin wird ein fleißiges und engagiertes Vorgehen sowie eine gewisse Anpassungsfähigkeit erkennbar, was auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Persönlichkeitsbild korrespondiert. Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht davon überzeugt, dass sich hieraus in der Gesamtschau eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die sich im Falle seiner Rückkehr nach Kabul stellenden Anforderungen ableiten lässt. Der Erfahrungs- und Wissenszuwachs des Klägers dürfte ihm in der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten in Kabul kaum einen nutzbaren Vorteil verschaffen und es fehlt ihm weiterhin an praktischen Berufserfahrungen.

Nach alledem liegt für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. [...]