BlueSky

VG Schwerin

Merkliste
Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 11.09.2020 - 15 B 1127/20 SN - asyl.net: M29390
https://www.asyl.net/rsdb/M29390
Leitsatz:

Norwegen bietet ausreichenden internationalen Schutz

1. Die Rechtsvorschriften über das Zweitverfahren verstoßen nicht gegen Unionsrecht, weil dort auch das Nicht-EU-Mitglied Norwegen (mit Island) [bzw. die Schweiz (mit Liechtenstein)] einbezogen sind.

2. Nach dem 1. Januar 2010 ist eine vollständige Prüfung des internationalen Flüchtlingsschutzes einschließ­lich des subsidiären Schutzes durch die norwegischen Behörden gewährleistet gewesen.

(Amtliche Leitsätze, anders noch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.12.2019 - 13 A 392/19 - asyl.net: M28025, beachte jedoch zu den unbegrenzten Rechtsmittelfristen in Norwegen VG Berlin, Urteil vom 19.11.2020 - 25 K 96.18 A - asyl.net: M29070)

Schlagwörter: Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein, Zweitantrag, Unzulässigkeit,
Normen: AsylG § 71a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AEUV Art. 267, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. d, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. q, VwVfG § 51,
Auszüge:

[...]

18-21 (1) Entgegen der Auffassung z. B. des VG Minden (VG Minden, Beschluss vom 13. September 2019 – 10 L 1000/19.A –, juris LS 1 und Rn.21 ff.) verstoßen die Rechtsvorschriften über das Zweitverfahren nicht gegen Unionsrecht, weil dort auch das Nicht-EU-Mitglied Norwegen (mit Island) [bzw. die Schweiz (mit Liechtenstein)] einbezogen sind (vgl. Anlage 1 zum AsylG [zu § 26a]). Zwar wird in Art. 2 b) der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 - ABl. L 180/60) ein Antrag auf internationalen Schutz dahin definiert, dass es sich um ein Ersuchen auf Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt. Jedoch sind diese Bestimmung in Kenntnis der Tatsache ergangen, dass Norwegen sich durch Abkommen mit der Europäischen Union am Dublin-System beteiligt (ABl EG vom 3. April 2001 Nr. L. 93 S. 40 ff.). Insofern ist der Begriff "Mitgliedstaat" in der Dublin III-VO und in der Verfahrensrichtlinie erweiternd dahin auszulegen, das auch weitere am Dublin-System beteiligte Staaten wie Norwegen (und der Schweiz) als Mitgliedstaat in diesem Sinn zu betrachten sind (vgl. zu dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen (ABl EG v. 3. April 2001 Nr. L. 93 S. 40 ff.) VG Würzburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – W 6 S 14.30036 –, juris Rn. 15; dazu jetzt ausführlich Broscheit, InfAuslR 2020, 230 ff m. umfassenden Nachw. aus der Rechtsprechung auch zur Gegenansicht. Ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 2 K1 und S. 407 ff. (Wortlaut des Abkommens mit Norwegen/Island)).

22 (2) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist bei vorläufiger Wertung in ihrem Fall rechtlich eine vollständige Prüfung des internationalen Flüchtlingsschutzes zum letzten Entscheidungszeitpunkt durch die norwegischen Behörden entweder durch unmittelbare oder analoge Anwendung der dort maßgebenden Bestimmungen gewährleistet gewesen. Das Gericht folgt insoweit dem VG Hamburg, das dazu näher ausgeführt hat:

23 "Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfprogramm des in Norwegen gestellten Asylantrags nicht auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337/9) umfasste. Soweit in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch dieses Gericht (1 AE 7300/16) noch angeführt wurde, es bestünden ernstliche Zweifel, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum das norwegische Asylverfahren eine vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes, insbesondere des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie, beinhaltet habe, bestehen diese Zweifel nach erneuter Prüfung nicht fort.

24,25 Gemäß Art. 28 des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen norwegischen Ausländergesetzes vom 15. Mai 2008 (Lov om utlendingers adgang til riket og deres ophold her – utlendingsloven) wird ein ausländischer Staatsangehöriger auf Antrag als Flüchtling anerkannt, wenn er (a) begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Herkunft, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen seiner politischen Überzeugung hat und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht in Anspruch nehmen will, oder (b), ohne in den Anwendungsbereich von (a) zu fallen, gleichwohl der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, nach Rückkehr in das Heimatland der Todesstrafe, Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Text mit englischer Übersetzung abrufbar unter lovdata.no/dokument/ NLE/lov/2008-05-15-35). Damit sind dem Wortlaut nach jedenfalls die Art. 15 lit. a) und lit. b) der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt worden. Dagegen wurde Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie nicht in das norwegische Recht umgesetzt. Der norwegische Gesetzgeber hat bewusst auf eine wörtliche Umsetzung des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie verzichtet, weil er dessen Anwendungsbereich bereits von dem Tatbestandsmerkmal des Schutzes vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 15 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie bzw. Art. 3 EMRK erfasst sieht. Offenbar befürchtete der norwegische Gesetzgeber, dass bei einer wörtlichen Umsetzung des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie Missverständnisse über den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes entstehen könnten, insbesondere im Hinblick auf Personen, die nicht aufgrund eines Kriegszustandes oder massiver Gewalt Schutz beanspruchen (vgl. dazu emn.ee/wpcontent/ uploads/2016/03/Compilation_wider-dissemination_-_adhoc_query_on_asylum_sekers_from_afghanistan_5.pdf) . Demnach soll der Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch den Schutz vor einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie erfassen (vgl. dazu die Erläuterung des Gesetzesvorschlags des norwegischen Ministeriums für Arbeit und Inklusion, Ot.prp.nr. 75, 2006 - 2007, S. 94 f.; abrufbar unter www.stortinget.no/noSaker-og-publikasjoner/Saker/Sak/? p=37763; vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2018, 3 B 15/18, juris Rn. 38; VG München Beschl. v. 28.2.2018, M 16 S 17.47946, juris Rn. 22). Dies verdeutlicht auch eine Entscheidung des norwegischen Grand Board of the Immigration Appeals Board (UNE) aus Oktober 2010, der ebenfalls entnommen kann, dass Art. 28 Abs. 1 lit. b) des norwegischen Ausländergesetzes Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie abdecken soll und dass die entsprechende Praxis der EUMitgliedstaaten zu dieser Norm eine zu berücksichtigende Quelle für Norwegen sei (vgl. emn.ee/wp-content/uploads /2016/03/Compilation_wider-dissemination_-_adhoc_ query_on_asylum_seekers_from_ afghanistan_5.pdf)." (VG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 A 7299/16 –, juris Rn. 21 f.).

26 Das VG Schleswig hat ergänzend zur Frage der Möglichkeit subsidiären Schutzes in Norwegen ausgeführt:

27,28 "Norwegen nimmt aufgrund des oben genannten Assoziierungsabkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem teil, nunmehr unter der Dublin-III-VO. Norwegen hat die Geltung der Dublin-III-Verordnung als norwegisches Recht angeordnet. An die Aufnahmerichtlinie, die Asylverfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ist Norwegen zwar nicht gebunden, die fortbestehende Einbeziehung Norwegens in das Dublin-Zuständigkeitssystem beruht jedoch auf der Annahme, dass das norwegische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent ist und dass dies ausreichend ist. Andernfalls wäre es Norwegen nicht möglich, seine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO zu erfüllen. Dass das Asylrecht Norwegens wohl keinen Tatbestand enthält, der wörtlich dem Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU entspricht, erscheint unschädlich, da diese "Lücke" über den Tatbestand des section 28 paragraph 1 (b) Immigration Act, der Art. 3 EMRK entspricht, aufgefangen werden kann." (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2019 – 13 A 392/19 –, juris Rn. 31 unter Hinweis auf section 32 paragraph 4 Immigration Act; englische Sprachfassung abrufbar unter: lovdata.no/dokument/NLE/lov/2008-05-15-35)).

29 Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung die aktuelle Qualifikationsrichtlinie von 2011 noch nicht gegolten haben sollte. Dann war noch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 anwendbar, die in Art. 15 gleichlautende Bestimmungen zum subsidiären Schutz enthielt. Das Gericht geht bei summarischer Wertung davon aus, dass diese in Norwegen ab 1. Januar 2010 angewendet wurden und Grundlage der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen vom 16. April 2010 und vom 28. April 2011 gewesen ist. [...]