OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2003 - 12 LB 532/02 - asyl.net: M3211
https://www.asyl.net/rsdb/M3211
Leitsatz:

Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsträger, Kostenerstattung, Länderübergreifende Umverteilung, Verziehen
Normen: AsylbLG § 10b Abs. 3; AsylVfG § 51
Auszüge:

Nach § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen i.S. des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel (§ 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

"Verziehen" i.S. des § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist jeder tatsächliche Ortswechsel, also jeder Wegzug des Leistungsberechtigten vom bisherigen und Zuzug zum neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, sofern der Ortswechsel rechtmäßig erfolgte (vgl. GK-AsylbLG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2002, § 10b RdNr. 74). Die Hilfeempfänger hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten und sind sodann ohne Verstoß gegen asyl-oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen nach xxx verzogen.

Der Anwendung des § 10b Abs. 3 AsylbLG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Umzug der Hilfeempfänger aufgrund einer länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylVfG erfolgte. Denn der Grund für den Ortswechsel ist ebenso unerheblich wie der Wille zum Umzug (GK, a.a.O., RdNr. 75; so auch VG Greifswald, Urt. v. 26.1.1999, - 5 A 559/98 -; VG Magdeburg, Urt. v. 25.1.2002 - 6 A 581/00 MD -; VG Chemnitz, Urt. v. 6.12.2000 - 5 K 1533/98 - ; in diesem Punkt auch zustimmend VG Leipzig, Urt. v. 5.6.2002 - 2 K 1015/98 -, zitiert nach JURIS; VG Potsdam, Urt. v.16.4.2002 - 7 K3466/98 - ).