1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung entfällt nicht mit Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen (im Anschluß an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffene sein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt, hat die Nachprüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
2. Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren Behörde die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 S. 1 FreihEntzG zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ 1979, 211).(Amtliche Leitsätze)