BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 1 C 25.02 - asyl.net: M3498
https://www.asyl.net/rsdb/M3498
Leitsatz:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist und inwiefern etwaige Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit insoweit von Bedeutung sind.

Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Identitätszweifel, Sudanesen, Abschiebung, Unmöglichkeit, Aufnahmebereiter Drittstaat
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 70 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 70 Abs. 1 AsylVfG gemäß Abs. 2 der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht.

Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bestehende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. November 1999 aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Oktober 1999 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Sudan vorliegen.

Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich ist.

Wie der Senat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 3.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich dies bei einem Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt, nur auf die Abschiebung in einen Drittstaat beziehen. Dabei ist das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Drittstaat konkret abzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung des genannten Urteils verwiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zeichnet sich hier eine derartige Möglichkeit der Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat nicht konkret ab. Die Absicht der Beklagten, den Kläger nach etwaiger Klärung seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit irgendwann in seinen eigentlichen Herkunftsstaat abzuschieben, reicht, - unabhängig davon, ob und ggf. welche Mitwirkungspflichten den Kläger insoweit treffen - nicht aus. Der Kläger erfüllt mithin sämtliche Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

Auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG steht dem Anspruch des Klägers auf die Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen (vgl. auch dazu näher das genannte Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 3.02).