OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 L 5381/97 - asyl.net: M3584
https://www.asyl.net/rsdb/M3584
Leitsatz:

Das Kosovo steht albanischen Volkszugehörigen aus Serbien und Montenegro als inländische Fluchtalternative offen.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Gebietsgewalt, KFOR, UNMIK, Interne Fluchtalternative, Reisewege, Verfolgungssicherheit, Versorgungslage, Existenzminimum, Verminung, Sicherheitslage, Medizinische Versorgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Krebs, Hypertonie, Migräne
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

 

Die Kläger haben nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Denn für sie besteht eine inländische Fluchtalternative im Sinne einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Kosovo; für sie sind nicht asylerhebliche, aber gegebenenfalls verfolgungsbedingte existenzbedrohende Gefahren auch nicht beachtlich wahrscheinlich.

Weiterhin steht dem Kläger der im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zu.

Es besteht weder bei der Annahme des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 30.9.1999 - 7 A 13272/94 A. OVG -) noch bei Annahme des herabgestuften Maßstabes (Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., S. 7; Beschl. v. 30.3.2000 - 12 L 4192/99 -, S. 7) ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo asylrechtsrelevante politische Verfolgung oder existenzbedrohende wirtschaftliche Gefahren zu befürchten hätten. Dabei geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auch dann gewährleistet ist, wenn der Schutzsuchende auf Dauer für die Schaffung einer Lebensgrundlage auf private oder öffentliche Zuwendungen angewiesen ist und solche Zuwendungen erfolgen (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1996 - 9 B 367.96 -; BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194).

Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit auf dem Territorium des Kosovo hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. vor einer individuellen Verfolgung durch ihren Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien. Denn die Organe des jugoslawischen/ serbischen Staates haben im Kosovo die effektive Gebietsgewalt, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren (ebenso: Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O. u. Beschl. v. 30.3.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; Urt. v. 27.4.2000 - A 14 S 2559/98 -; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2000, a.a.O.; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000, a.a.O.; AA, Lagebericht v. 21.11.2000). Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien haben die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo seit dem Einrücken der UN-Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und seit dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo im Juni 1999 auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G-8-Friedensplans und der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 vorübergehend verloren (UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362). Diese Resolution autorisiert sowohl die Anwesenheit der KFOR-Truppen als auch eine internationale Zivilpräsenz, die die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel hat. Durch die Präsenz der KFOR-Truppen ist es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die serbische Repbulik auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft im Kosovo wiedererlangen könnten.

Vielmehr gehen die KFOR-Truppen selbst von einer mindestens fünfjährigen Präsenz im Kosovo aus. Dass sie den Kosovo vorzeitig verlassen werden, nachdem Kostunica zum Präsidenten Jugoslawiens gewählt worden ist, die Demokratische Opposition die Parlamentswahlen in Serbien gewonnen hat, Jugoslawien erneut in die Vereinten Nationen, die OSZE sowie den Stabilitätspakt für Südosteuropa aufgenommen wurde und die EU ihre Sanktionen gegen Jugoslawien weitgehend aufgehoben hat, ist nicht ersichtlich, zumal die Stationierung der KFOR-Truppen zur Sicherung der dauerhaften Rückkehr der Vertriebenen und zur allgemeinen Befriedung der Region erfolgt ist; das vorhandene Erkenntnismaterial bietet für einen solchen Schritt jedenfalls keinerlei Hinweise (vgl. zu Vorstehendem: AA, Lageberichte v. 4.6.2002, 4.9.2001, 21.11.2000 u. 8.12.1999; SFH, Lagebericht v. 20.11.1999; UNHCR, Lagebericht v. 9.12.1999 ggü OVG Lüneburg; dpa v. 12.9.1999; Die Welt v. 24.3.2000; Neue Zürcher Zeitung v. 7.10.2000, 1.11.2000; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10.10.2000, 27.10.2000, 1.11.2000 u. 27.12.2000; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10.10.2000, 27.10.2000 u. 3.11.2000; Süddeutsche Zeitung v. 9.10.2000, 21.10.2000 u. 11.11.2000; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 5.5.2000 - 14 A 3334/94.A. -; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000, a.a.O.).

Die Kläger können den Kosovo als verfolgungssichere Heimatregion auch ohne unzumutbare Gefährdung erreichen; insbesondere sind sie nicht darauf angewiesen, dabei das Gebiet der (restlichen) Bundesrepublik Jugoslawien zu betreten.

Da der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion der Kläger, nämlich der Kosovo, und der Bereich der inländischen Fluchtalternative bei einer Rückkehr in den Kosovo identisch sind, sind die ihnen dort drohenden sonstigen Nachteile und Gefahren - abgesehen von der Frage der politischen Verfolgung -nicht verfolgungsbedingt. Allerdings stellt der beschließende Senat in Rechnung, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage im Kosovo maßgeblich durch die kriegerischen Verhältnisse im Jahr 1999 und durch die Verfolgungsmaßnahmen des jugoslawischen Staates in der ersten Jahreshälfte 1999 gegenüber den Albanern im Kosovo bestimmt worden sind. Ohne diese in der ersten Jahreshälfte 1999 von der jugoslawischen Administration praktizierte Verfolgung der Albaner im Kosovo bestünde voraussichtlich die jetzt gegebene wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht in vollständig gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die zur Zeit im Kosovo herrschende Situation für albanische Volkszugehörige anders als für Roma und Aschkali, die keiner politischen Verfolgung durch die jugoslawische Administration ausgesetzt waren, zumindest teilweise auch verfolgungsbedingt sein könnte. Deshalb hat der Senat zugunsten der Kläger auch die Frage geprüft, ob albanische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem wirtschafltichen Existenzminimum gesichert und vor sonstigen Nachteilen und Gefahren geschützt sind, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Existenzgrundlage für albanische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gegenwärtig gesichert ist und dass ihnen im Kosovo auch keine sonstigen erheblichen Nachteile und Gefahren drohen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Schutzsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, welches zu Hunger, Elend oder Tod führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250; BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583).

Ein Leben über dem Existenzminimum wird im Kosovo jedoch durch die Zivilpräsenz der UNO, die Aktivitäten von über 300 Hilfsorganisationen und die KFOR-Truppen gewährleistet. Deren Einsatz hat zur Folge, dass die in den Kosovo zurückkehrenden Kosovo-Albaner auch im übrigen nicht in eine auswegslose Situation geraten.

Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung und die Wiederherstellung kommunaler Strukturen in Umsetzung der UN-Resolution machen erkennbare Fortschritte. Der Wiederaufbau der Infrastruktur des Kosovo und die Entwicklung der Wirtschaft zeigt ebenfalls deutliche Fortschritte.

Albanische Volkszugehörige, die in den Kosovo zurückkehren, müssen nicht auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen oder mit Obdachlosigkeit rechnen.

Im Kosovo ist die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern ebenfalls gewährleistet. Alle Nahrungsmittel sind in den Lebensmittelgeschäften wieder verfügbar.Albanischen Volkszugehörigen drohen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren bei einer Rückkehr in den Kosovo, die sie in eine ausweglose Lage bringen könnten. Dies gilt insbesondere für die Minengefährdung als Folge des Kosovo-Krieges. Ursprünglich waren 3.500 Gebiete als minengefährdet bezeichnet worden - insbesondere im Westen des Kosovo (SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim). Seit August 1999 sind die Unfälle mit Minen und aufgrund ausgelöster Kampfmittel jedoch zurückgegangen. Inzwischen gibt es zahlreiche Minenräumprogramme, die der Sicherung von Gebäuden und Schulen sowie der Freiräumung von Einrichtungen der Stromversorgung dienen (SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; AA, Lagebericht v. 4.9.2001 u. 8.12.1999; UNHCR v. 9.12.1999 an VGH Mannheim; AA v. 18.10.1999 an VG München).

Ferner hat sich die im Jahr 1999 teilweise festzustellende Gewaltbereitschaft im Kosovo inzwischen erheblich reduziert. Dies beruht einerseits auf dem Einsatz der KFOR-Streitkräfte, die mittlerweile über mehr als 41.000 Soldaten verfügen, und andererseits auf der Tätigkeit zusätzlicher Polizeikräfte aus dem Ausland. Inzwischen besteht eine internationale Polizeitruppe, die eine Vielzahl von Stationen und Unterstationen im Kosovo errichtet hat.

Zwar können die KFOR-Truppen und die Polizei Zusammenstöße zwischen Serben und Albanern nicht überall im Kosovo vollständig verhindern. Albanische Volkszugehörige müssen sich aber nicht an den entsprechenden Brennpunkten den dort vorhandenen Gefahren aussetzen, sondern können sich ihnen in zumutbarer Weise entziehen (vgl. u.a.: AA, Lageberichte v. 4.6.2002, 4.9.2001, 21.11.2000 u. 8.12.1999; SFH v. 20.11.1999; Süddeutsche Zeitung v. 23.3.2000; Frankfurter Rundschau v. 15.3.2000; Die Welt v. 24.3.2000; Neue Zürcher Zeitung v. 12.9.2000; dpa v. 22.11.2000).

Albanischen Volkszugehörigen, die in den Kosovo zurückkehren, drohen auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären und sie in eine existenzielle Notlage bringen könnten. Der Gesundheitssektor ist durch den Kosovo-Krieg im Sommer 1999 zwar erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Inzwischen aber haben die medizinischen Versorgungseinrichtungen im Kosovo in den meisten Orten das Vorkriegsniveau erreicht. Zahlreiche albanische Ärzte sind in die Kliniken und in die Praxen zurückgekehrt. Außerdem bemühen sich die internationalen Hilfsorganisationen um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Alle Kliniken sind inzwischen wieder in Betrieb. Das internationale Rote Kreuz stellt den regionalen Hospitälern in Djakovica, Gyjilane, Mitrovica, Pec, Prishtina und Prizren im Rahmen eines Hilfsprogramms die technische Grundausstattung zur Verfügung. Die Versorgung mit Medikamenten, die in der Universitätsklinik in Prishtina am besten ist, lässt allerdings noch zu wünschen übrig. Die internationale Gemeinschaft kann aber in der Regel jedes Medikament beschaffen, wenn es die Finanzlage zulässt. Notfallpatienten werden außerdem in den medizinischen Einrichtungen der KFOR, die vorrangig der Truppe zur Verfügung stehen, behandelt. Für Patienten, die mangels unzureichender Ausstattung oder Kapazitäten weder in den Krankenhäusern noch in den Feldhospitälern der KFOR-Truppen behandelt werden können, besteht die Möglichkeit zur Evakuierung. Die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen ist daher für jedermann grundsätzlich gewährleistet, wenngleich die Situation weiterhin als kritisch einzustufen ist, was die Versorgung mit Medikamenten, medizinischen Apparaturen und quzalifiziertem Personal sowie die Behandlungsmöglichkeiten bestimmter akuter oder chronischer Krankheiten angeht (AA, Lageberichte v. 4.6.2002, 4.9.2001, 21.11.2000, 18.5.2000 u. 8.12.1999; AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen; SFH v. 20.11.1999 u. 5.9.2000; Berichte des Büros des zivilen Koordinators für Kosovo v. 27.10.1999 u. 29.1.2000; UNHCR v. 7.3.2000 u. 11.10.2000 an VG Schleswig; SFH v. 30.3.2000).

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind ebenfalls nicht erfüllt.

Einer extremen Gefahrenlage werden die Kläger bei einer heutigen Rückehr in den Kosovo nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten und ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht ausgesetzt sein. Da bereits das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle der Kläger bejaht wurde, weil sie hinreichend sicher sein können, dass im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein wird und ihnen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, kann auf die oben im Einzelnen ausgeführte Darstellung verwiesen werden. Die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 vorauszusetzende extreme Gefahrenlage kann danach für die Kläger erst recht nicht angenommen werden.

Den Klägern droht auch keine individuell-konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

Das gilt auch für die Klägerin zu 2), die geltend gemacht hat, wegen verschiedener Krankheiten ärztliche Behandlung zu benötigen.

Die Klägerin zu 2) hat zwar ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 17. Oktober 2002 vorgelegt, das belegt, dass sie im Mai 1996 wegen eines Mamma-Karzinoms operiert worden ist und sich wegen eines örtlichen Rezidivs einer weiteren Operation sowie einer anschließenden Chemotherapie unterziehen musste. Dieser ärztlichen Bescheinigung ist aber auch zu entnehmen, dass gegenwärtig keine Therapie wegen des Krebsleidens erforderlich ist. Daher ist das Attest von Dr. D. vom 2. November 2001, das noch von einer Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin zu 2) wegen ihrer Krebserkrankung ausging, überholt. Somit kann dahinstehen, ob eine Krebstherapie im Kosovo erfolgen könnte. Des Weiteren kann unerörtert bleiben, ob die regelmäßigen Kontrollen, die nach Angaben von Dr. E. erforderlich sind, weil mit einem erneuten Auflammen der Krebserkrankung gerechnet werden muss, im Kosovo durchgeführt werden könnten. Dem ärztlichen Attest von Dr. E. ist zunächst nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 2) bestünde, wenn diese Kontrollen nicht in dem in der Bundesrepublik üblichen Umfang stattfinden würden. Dass mit einem erneuten Aufflammen der Krebserkrankung gerechnet werden muss, besagt weiterhin nicht, dass ein erneuter Ausbruch der Krankheit beachtlich wahrscheinlich ist und deshalb eintreten wird.

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 2) an Hypertonie und Migräne leidet. Dem ärztlichen Attest von Dr. E. zufolge werden diese Krankheiten zwar medikamentös behandelt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 11. Juli kann Hypertonie aber auch im Kosovo behandelt werden. Für Migräne gilt nichts anderes.