LG Berlin

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Zitieren als:
LG Berlin, Beschluss vom 01.10.2003 - 84 T 371/03 - asyl.net: M4895
https://www.asyl.net/rsdb/M4895
Leitsatz:

Kein Nachweis der Angaben zur Person der Eltern bei der Geburtsanzeige gem. § 25 PStV durch ungültigen Reisepass. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Vaterschaftsanerkennung, Geburtenbuch, Identitätsnachweis, Urkunden, Reiseausweis, Ausweisersatz, Prozesskostenhilfe
Normen: PStV § 25
Auszüge:

Zu Recht hat das Amtgericht dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe für sein Begehren, den Standesbeamten des Standesamtes Mitte von Berlin anzuweisen, dem Eintrag zu Nr. 590/2002 des Geburtenbuches die Vaterschaft des ... beizuschreiben, mit zutreffenden Erwägungen versagt. Nach § 25 PStV sind die Angaben zur Person der Eltern eines Kindes grundsätzlich durch Personenstandsurkundenoder andere öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei zu letzteren auch ein für den betreffenden Beteiligten ausgestellter Reisepass gehört ( LG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2001, 84 T 309/00 ). Daraus fotgt indessen, dass ein solcher Reisepass gültig sein muss, insbesondere nicht abgelaufen sein darf, was aber sowohl bei dem Pass des mutmaßlichen Kindesvaters, als auch bei demjenigen der Mutter der (minderjährigen) Kindesmutter der Fall war. Andere öffentliche Urkunden in dem genannten Sinne sind nicht die Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 14. März 2002 (Beurk.-Reg. Nr. 472/2002 des Bezirkamtes Mitte ) und die über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennug errichtete Urkunde desselben Amtes (Beurk.Reg Nr. 473/2002 ). Die Erstgenannte ist ohne Berücksichtigung des Umstandes zustandegekommen, dass der Anerkennende keinen gültigen Reisepass besaß; die Angabe in der Urkunde, er habe sich, durch einen gültigen jugoslawischen Reisepass mit der Nr. SB 282974 ausgewiesen, ist unzutreffend, da eben dieser Pass am 31. Dezember 2001 abgelaufen war. Die letztgenannte Urkunde weist aus, dass sich die Mutter der Kindesmutter miteinem nicht mehr gültigen jugoslawischen Reisepass ausgewiesen hatte.

Im Übrigen stützt der Beschluss vom 29. Juni 2001, auf den sich der Beschwerdeführer bezogen hatte, das Beschwerdebegehren nicht. Er verhält sich zu einem Ausweisersatzpapier, das von der Kammer gleichfalls als nicht hinreichend angesehen wurde, um die wahren Personalien des dortigen Beteiligten als nachgewiesen im Sinne des § 25 PStV anzusehen.

Durch die Einreichung einer Ablichtung eines gültigen Reisepasses des Beteiligten zu 1. vermag der Mangel der Unwirksamkeit Vaterschaftsanerkennungserklärung vom 14. März 2002 nicht geheilt zu werden. Der Pass ist am 16. Mai 2003 ausgestellt worden und legitimiert den Beteiligten zu 1.erst ab diesem Zeitpunkt. Die Ausländetakten über den Beteiligten zu 1. sind von dem Amtsgericht seinerzeit bereits beigezogen worden. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts an den Beteiligten zu 4. geht hervor, dass sich in diesen lediglich Kopien bereits abgelaufener, aber nicht Kopien zum damaligen Zeitpunkt gültiger Pässe oder sonstiger Urkunden befanden. Dem entsprechen die von dem Amtsgericht zu den Akten genommenen Ablichtungen aus den Ausländerakten.