OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.04.2004 - 2 L 269/02 - asyl.net: M4995
https://www.asyl.net/rsdb/M4995
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr mehr wegen illegaler Ausreise aus dem Irak und Asylantrags. (Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Irak, Abschiebungsschutz, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Politische Entwicklung, Berufung, Berufungsbegründung, Zulässigkeit, Berufungszulassungsantrag, Bezugnahme
Normen: VwGO § 124a Abs. 6 S. 3; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Berufung ist nicht - wie die Klägerin meint - unzulässig. Der Schriftsatz des Beteiligten vom 10.01.2003 genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 iVm. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung der Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.

Der Begründungspflicht genügt der Berufungsführer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, grundsätzlich, indem er auf die Begründung des Zulassungsantrags verweist und damit hinreichend zum Ausdruck bringt, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 33.03 - DVBl. 2004, Seite 125).

Diesen Anforderungen genügt der Berufungsbegründungsschriftsatz des Beteiligten. Durch die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags wird deutlich, dass die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird, weil der Beteiligte eine die Entscheidung tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nämlich die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Deutschland begründe bereits die Gefahr politischer Verfolgung, für unzutreffend hält. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Begründung des Zulassungsantrags zur Zeit der Begründung der Berufung (Januar 2003) nicht mehr zutreffend gewesen wäre.

In der Sache hat die Berufung Erfolg, weil die Klage - soweit noch anhängig - bei Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen (aktuellen) Sachlage abzuweisen ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

Der Senat folgt der in der aktuellen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass bei einer Rückkehr in den Irak wegen illegaler Ausreise aus dem Irak und wegen Asylantragstellung in Deutschland bzw. dem damit zusammenhängenden Aufenthalt in Deutschland keine politische Verfolgung (mehr) droht (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -, AuAS 2004, Seite 43; OVG NW, Urteil vom 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -, zitiert nach Juris).