EGMR

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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 17.04.2003 - 52853/99 - asyl.net: M5486
https://www.asyl.net/rsdb/M5486
Leitsatz:

Es verstößt gegen Art. 8 EMRK, wenn ein in Deutschland geborener Ausländer, der Vater eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, wegen Straftaten bei einer Gesamtstrafe von drei Jahren mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen wird.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Deutsche Kinder, Beurteilungszeitpunkt, Sperrwirkung, nachträgliche Befristung, Immaterieller Schaden, Schadensersatz
Normen: EMRK Art. 8; EMRK Art. 41; AuslG § 47 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2; AuslG § 48 Abs. 1
Auszüge:

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf die von den nationalen Behörden verfolgten legitimen Ziele an sich nicht unerhältnismäßig gewesen ist. Die Tatsache jedoch, dass sie ohne Befristung verfügt wurde, stellt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, nämlich einerseits der Familiensituation des Beschwerdeführers, insbesondere der Geburt seines Sohnes im Februar 1999 sowie dessen jungen Alters (siehe die Urteile x ./. Niederlande vom 21. Juni 1988, Serie A, Band 138, S. 16, Nr. 29 und x ./. Frankreich vom 26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1972, Nr. 37 in fine), und andererseits der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, als die Ausweisung verfügt wurde (siehe hingegen x ./. Österreich, Nr. 36757, 6. Februar 2003, Nr. 28), einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.

Angesichts des zuvor Dargelegten ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das deutsche Hoheitsgebiet eine in Bezug auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele unverhältnismäßige Maßnahme darstellte. Daher ist Art. 8 der Konvention verletzt worden.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Bescherdeführer eine gewissen immateriellen Schaden erlitten hat. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.000,- € zu.