OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 BS 380/03 - asyl.net: M5873
https://www.asyl.net/rsdb/M5873
Leitsatz:

Für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort kann nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann, in dem dieser Aufenthaltsort liegt.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Räumliche Beschränkung, Familieneinheit, Zuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit, Länderübergeifende Duldung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4; AuslG § 44 Abs. 6; AuslG § 56 Abs. 3 S. 1
Auszüge:

Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung für den Aufenthaltsort Stuttgart örtlich nicht zuständig, weil sich in ihrem Amtsbezirk die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung nicht ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung i.d.F.v. 13.7.1993 - AAZuVO-, SächsGVBl. 1993, 590). Auch wird aus der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs einer Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes allgemein der Schluss gezogen, dass eine sog. länderübergreifende Erteilung einer Duldung nicht möglich ist. Daraus folgt, dass für Entscheidungen über Duldungen für einen bestimmten Aufenthaltsort nur eine Ausländerbehörde desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig sein kann, in dem dieser Aufenthaltsort liegt. Einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist oder der den daran anknüpfenden nachwirkenden Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG unterliegt, kann eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von einer Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden. Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt in Fällen in Betracht, in denen zwingende Gründe wie etwa dringende familiäre Gründe oder Hilfsbedürftigkeit den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschl. v. 24.6.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.11.2003, InfAuslR 2004, 108, 109; VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 2000, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 56 RdNr. 8; Renner, AuslG, 7. Aufl., § 56 RdNr. 7; Verwaltungsvorschrift zum AuslG unter Nr. 56.3.1). Durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund einer weiteren Duldung dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso wirkungslos werden wie sich darauf beziehende nachwirkende Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 6 AuslG.