Zur Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründe beim Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG. (amtlicher Leitsatz)
Der Antragstellerin steht ein (Anordnungs-) Anspruch auf Erteilung einer Duldung gegen den Antragsgegner nicht zur Seite.
Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bundesamt im - hier vorliegenden - Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG für die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen bzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern unterscheidet sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, bei der vom
Bundesamt nur so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 323 und Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). Denn die Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat soll vom Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Dabei hat das Bundesamt in erster Linie die Übernahmebereitschaft des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsanordnung hängt aber auch davon ab, ob die Abschiebung in den sicheren Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich möglich ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 34 a Rdn. 10 m.w.N.). Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG führen können, werden von dem Asylausschluss des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berührt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 95> und können damit auch der Abschiebung in den sicheren Drittstaat entgegengehalten werden (vgl. Heilbronner, AuslR, Bd. 3, § 31 Rdn. 74). Sie unterfallen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 34 Abs. 2 AsylVfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O., BVerfGE 94, 49 113>).
Ist danach also das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Aschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen) Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2001 - A 10 K-315S/98 -, zit. nach juris), kann schon vor dem Hintergrund der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten (vgl. zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 11.11.1997, a.a.O., BVerwGE 105, 323 327>) nicht auch die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde - sei es hier der Antragsgegner als Ausländerbehörde oder das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten M-V - zuständig sein. Daran ändert auch die im vorliegenden Fall durch den Antragsgegner erteilte Duldung bzw. deren Verlängerung nichts. Denn hierdurch hat sich der Antragsgegner nicht etwa in der Weise festgelegt, dass den hier streitigen Umstand der Minderjährigkeit der Antragstellerin und einen daraus möglicherweise resultierenden Duldungsgrund wegen der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. GG, Art. 8 EMRK) im Falle der Abschiebung in den sicheren Drittstaat anerkannt hat.