VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 86/03.A - asyl.net: M6167
https://www.asyl.net/rsdb/M6167
Leitsatz:

Die Zusage der Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung lässt ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung nur dann entfallen, wenn die Realisierung der Gefahr nicht lediglich verzögert wird.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Krankheit, Fettstoffwechselstörung, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Kostenübernahme
Normen: AuslG § 53 Abs. 6; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

Die Zusage der Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung lässt ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung nur dann entfallen, wenn die Realisierung der Gefahr nicht lediglich verzögert wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der KIäger kann im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beanspruchen.

Aufgrund des von dem Kläger neu eingereichten Attestes der Universitätskliniken des Saarlandes vom 25.09.2002 liegt ein Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, so dass eine erneute Prüfung und Entscheidung über sein Begehren zu erfolgen hat.

Der KIäger leidet ausweislich der vorgelegten Atteste der Universitätskliniken des Saarlandes und des Gesundheitsamtes des Stadtverbandes Saarbrücken an einer sog. primären Fettstoffwechselstörung Typ I nach Fredrickson. Diese Erkrankung führt nach Einschätzung der Ärzte unbehandelt zu einer extremen Erhöhung der Blutfette und der Gefahr der Entstehung einer unter Umständen tödlich verlaufenden akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung. Wesentlicher Bestandteil der Therapie dieser Fettstoffwechselstörung des Klägers ist der Ersatz der Nahrungsfette durch spezielle Fette, die aus mittelkettigen Fettsäuren bestehen (sog. MCT-Fette). Darüber hinaus wird die Erkrankung zusätzlich mittels fettsenkender Medikamente (Gemfibrozil sowie Xenical) therapiert. Eine Reisefähigkeit wurde nur für den Fall bescheinigt, dass die notwendige Versorgung mit entsprechenden Medikamenten und die Möglichkeit einer speziellen Diät im Heimatland gewährleistet ist.

Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Setz 1 AuslG ist zu bejahen, denn nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ist davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit der von dem Kläger benötigten Medikamente und Diätprodukte im Kosovo für ihn nicht gewährleistet sein wird. Die Gefahr in diesem Sinne kann nämlich auch darauf beruhen. dass die erforderliche Behandlung im Heimatland zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002, 1 B 59.02, und Urteil vom 20.10.2002, 1 C 1.02; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.07.2004, 1 Q 39/04).

Durch die Entwicklungen während der 90er Jahre wurde der Gesundheitssektor des Kosovo schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar nach wie vor prioritär, aber kurz- und mittelfristig schwer möglich. Die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen, sind zur Zeit noch begrenzt. In Einzelfällen sollen Medikamente, die eigentlich kostenfrei an die Patienten abzugeben sind, weil sie auf der "Essential Drug List" der WHO aufgeführt sind, nur gegen Bezahlung an die Patienten abgegeben werden mit dem Hinweis, sie seien derzeit in der Krankenhausapotheke nicht vorrätig, könnten aber aus anderen "Quellen" besorgt werden. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei selbst wenn die von dem Kläger zur Behandlung seines Krankheitsbildes benötigten Medikamente und Diätprodukte im Herkunftsland erhältlich sein sollten, was anzuzweifeln ist, da trotz mehrerer Anfragen der Ausländerbehörde an das Deutsche Verbindungsbüro in Prishtina diese Frage nicht geklärt werden konnte, wird er aufgrund der geschilderten Umstände nicht in der Lage sein, den lebenslang erforderlichen Bedarf zu finanzieren.

Davon geht wohl auch die Beklagte aus, denn sie hat - wie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen ersichtlich - die Kostenzusage durch die Ausländerbehörde veranlasst.

Die Zusicherung des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten, die Kosten für die medikamentöse Versorgung des Klägers zu übernehmen (vgl. Schreiben vom 19.02.2003 an das Bundesamt und vom 02.08.2004 an das Gericht), ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die konkrete Gefahrenlage hinreichend sicher abzuwenden.

Eine effektive Versorgung des Klägers im Herkunftsland erscheint durch die vorliegende Zusicherung des Landesamtes nicht in angemessener Weise gewährleistet, weil die von der Behörde erklärte Bereitschaft, die Versorgung des Klägers für den Zeitraum von einem halben Jahr sicherzustellen, ohne weitere konkrete Maßnahmen nicht ausreichend ist. Denn es ist zweifelhaft, ob der Kläger nach Ablauf dieser Zeitspanne in der Lage sein wird, seinen medizinischen Bedarf weiter zu bewerkstelligen.