VG Dessau

Merkliste
Zitieren als:
VG Dessau, Beschluss vom 01.03.2005 - 2 A 190/04 DE - asyl.net: M6244
https://www.asyl.net/rsdb/M6244
Leitsatz:

Eine Duldung genügt nicht als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV.

 

Schlagwörter: D (A), Fahrerlaubnis, Prüfauftrag, Abgelehnte Asylbewerber, Duldung, Identitätsnachweis, Ausweisersatz, Klageart, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Prozesskostenhilfe
Normen: FeV § 22 Abs. 4; VwVfG § 35 S. 1; FeV § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; StVG § 2 Abs. 6; AuslG § 39 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 48 Abs. 2; AufenthG § 102 Abs. 1
Auszüge:

Eine Duldung genügt nicht als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die angekündigte Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 1. November 2004 nicht rechtswidrig ist. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung des Prüfauftrags.

Ein möglicher Anspruch kann sich allein aus § 22 Abs. 4 FeV ergeben. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein ohne Angabe des Datums zur Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden, wenn der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen muss. Die Erteilung des Prüfauftrags setzt danach voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen und der Fahrerlaubnisbewerber nur noch die theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren hat.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV hat der Fahrerlaubnisbewerber in seinem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis die in § 2 Abs. 6 StVG bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Abschrift mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

Den Anforderungen an einen ausreichenden Identitätsnachweis, gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV wird der Antragsteller mit der Vorlage seiner Duldungsbescheinigung nicht gerecht, obwohl sie mit einem Lichtbild versehen ist.

§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt nach Auffassung der Kammer einen Identitätsnachweis des Bewerbers, wenn der Nachweis über Tag und Ort der Geburt - wie hier - nicht durch ein Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass) erfolgt. Ist die Identität des Bewerbers nicht geklärt, so fehlt es gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV an einer Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Bouska/Laeverenz, a.a.O.).

Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich vor ihrer Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 FeV Klarheit darüber verschaffen, ob die auf einer Duldung näher bezeichnete Person die Identität eines "Dritten" angenommen hat und sich für diesen dem Fahrerlaubnisverfahren unterzieht (BayVGH, Beschl. v. 26. Februar 2002 - 11 CE 02.225 -). Sie muss auch ausschließen, dass der Inhaber einer schlichten Duldung den Führerschein ausgehändigt bekommt, obwohl sich dieses nach der objektiven Rechtslage verbietet, etwa weil ihm unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder weil unter seiner "Alias-ldentität" Ungeeignetheitsmerkmale festgestellt wurden, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen (BayVGH, Beschl. v. 26. Februar 2002, a.a.O.).

Die Identitätsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterliegt auch strengeren Anforderungen als dies im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 5 FeV durch den Prüfer der Fall ist. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang daher nicht auf die Entscheidung des BayVG München berufen. Nach Auffassung des BayVG München reicht für die geforderte Identitätsprüfung durch den Prüfer eine mit Lichtbild versehene Duldungsbescheinigung aus (BayVG München, Beschl. v. 3. Januar 2002 - M 6 a E 01.5647, M 6 a 01.6242 -, InfAuslR 2002, 445 ff.).

Ob der Antragsteller den Anforderungen genügte, wenn er ein Ausweisersatzdokument vorgelegt hätte, muss nicht entschieden werden, da es sich bei der eingereichten Duldungsbescheinigung nicht um ein solches Dokument handelt.

Es kann dabei offen bleiben, ob ein dem Antragsteller nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz - AuslG - erteiltes Ausweisersatzdokument nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBI. I, S. 1950; Aufenthaltsgesetz-AufenthG-) zum 1. Januar 2005 weiterhin Geltung beanspruchen könnte, da § 102 AufenthG in seinem Abs. 1 nur bestimmt, dass die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, u.a. die Anerkennung von Passersatzpapieren, wirksam bleiben. Denn die von dem Antragsteller vorgelegte Duldungsbescheinigung genügt weder den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz AuslG noch des § 48 Abs. 2 AufenthG.