VG Lüneburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2005 - 1 B 5/05 - asyl.net: M6315
https://www.asyl.net/rsdb/M6315
Leitsatz:

1. Wenn ausländerrechtliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des AufenthG am 1.1.2005 gem. § 102 Abs. 1 AufenthG "wirksam bleiben". so bedeutet das nur, dass die innere wie äußere Wirksamkeit als Verwaltungsakt erhalten bleibt: Noch anhängige Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind fortzuführen.

2. Noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren sind grds. nach neuem Recht fortzuführen, u.zw. auch dann, wenn der Ausgangsbescheid nach altem Recht erlassen ist.

3. Das AufenthG hebt sich u.a. insofern vom (alten) AuslG ab, als besonderer Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schon dann besteht, wenn in der Vergangenheit lediglich - gem. § 101 Abs. 2 AufenthG übergeleitete - befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt (und verlängert) wurden.

4. Weiterhin hebt sich das AufenthG u.a. insofern vom (alten) AuslG ab, als Regelausweisungen (§ 54 AufenthG) im Falle eines besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 AufenthG zu Ermessensausweisungen gem. § 55 AufenthG werden.

5. Zur Ermessensausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen, der mit 11 Jahren nach Deutschland kam, seit 1997 jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse erhielt und sich z.Z. in einem Ausbildungsverhältnis befindet, das er in Kürze mit der Gesellenprüfung abschließen will (§ 55 Abs. 3 AufenthG).

 

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Änderung der Rechtslage, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abänderungsantrag, Ausweisung, Regelausweisung, Ermessensausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Widerrufsverfahren, Übergangsvorschriften, Anwendungszeitpunkt
Normen: VwGO § 80 Abs. 7 S. 2 ; AufenthG § 102 Abs. 1 ; AufenthG § 54; AuslG 47 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 56 Nr. 2; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 55 Abs. 3
Auszüge:

1. Wenn ausländerrechtliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des AufenthG am 1.1.2005 gem. § 102 Abs. 1 AufenthG "wirksam bleiben". so bedeutet das nur, dass die innere wie äußere Wirksamkeit als Verwaltungsakt erhalten bleibt: Noch anhängige Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind fortzuführen.

2. Noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren sind grds. nach neuem Recht fortzuführen, u.zw. auch dann, wenn der Ausgangsbescheid nach altem Recht erlassen ist.

3. Das AufenthG hebt sich u.a. insofern vom (alten) AuslG ab, als besonderer Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schon dann besteht, wenn in der Vergangenheit lediglich - gem. § 101 Abs. 2 AufenthG übergeleitete - befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt (und verlängert) wurden.

4. Weiterhin hebt sich das AufenthG u.a. insofern vom (alten) AuslG ab, als Regelausweisungen (§ 54 AufenthG) im Falle eines besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 AufenthG zu Ermessensausweisungen gem. § 55 AufenthG werden.

5. Zur Ermessensausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen, der mit 11 Jahren nach Deutschland kam, seit 1997 jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse erhielt und sich z.Z. in einem Ausbildungsverhältnis befindet, das er in Kürze mit der Gesellenprüfung abschließen will (§ 55 Abs. 3 AufenthG).

(Amtliche Leitsätze)