Leistungen nach § 2 AsylbLG a.F. setzen voraus, dass die Ausreise nicht möglich und zumutbar ist; Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar.
Leistungen nach § 2 AsylbLG a.F. setzen voraus, dass die Ausreise nicht möglich und zumutbar ist; Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden - und hier mangels anderslautender Übergangsvorschriften maßgeblichen - Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG können Leistungen entsprechend dem BSHG nur dann gewährt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen und zugleich auch eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl. hierzu ausführlich: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Um den Vorteil der leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erhalten, müssen also kumulativ drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Der Leistungsberechtigte muss erstens seit dem 01.06.1997 für die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Zweitens muss seine Ausreise nicht erfolgen können und drittens dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
Die Kammer kann vorliegend die Frage offen lassen, ob die Erlasse des Innenministeriums von Baden-Württemberg, auf die die Duldungen der Kläger gestützt wurden, aus humanitären Gründen ergangen sind oder nicht (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 419/01 -, vensa), denn jedenfalls fehlt es bei den Klägern an dem kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer nicht möglichen freiwilligen Ausreise.
Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung, dass sich die im letzten Teilsatz des Absatzes 1 von § 2 AsylbLG genannten Gründe sowohl auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Möglichkeit der (selbständigen) Ausreise beziehen (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Anhang zu § 120, RdNr. 10a). Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die grammatikalische Auslegung dem nicht entgegensteht. Andererseits ist auch die hier vertretene Auffassung von der grammatikalischen Auslegung gedeckt, die den letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezieht (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Gegen die erstgenannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzestextes. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehnt sich ersichtlich an die §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Diese Anlehnung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm unterstrichen. Im Mittelpunkt der Überlegungen des Änderungsvorschlages stand der jeweilige ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten. Der Halbsatz "weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen" ist der Regelung in § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG entnommen. Hier handelt es sich um Gründe, die gerade einer Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen können und damit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließen. Diese Gründe hindern regelmäßig eine freiwillige tatsächliche Ausreise des Ausländers nicht.
Darüber hinaus würde das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise weitgehend sinnentleert, da bei anderer Auslegung in der Regel die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen werden. Diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal käme keine wesentliche eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
Bei dem Tatbestandsmerkmal "wenn die Ausreise nicht erfolgen kann" ist nur zu prüfen," ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -, jeweils m.w.N.). Hierbei darf der Ausländer allerdings nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn sein Aufenthalt dort nicht legal wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 -).
Für die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch die Intention der normierten leistungsrechtlichen Besserstellung.....
Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind keine Umstände gegeben, die die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hinderten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.
Hierbei ist auf den Gesamtstaat Serbien und Montenegro (damals: Bundesrepublik Jugoslawien) abzustellen. Sowohl die Rückkehr in den Kosovo als auch eine Ausreise nach Serbien war 2001/2002 möglich und zumutbar.
Eine freiwillige Ausreise ist unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger Duldungen erhalten haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG gegeben war. Dabei ist die Leistungsbehörde - im Unterschied zur Ausländerbehörde - nicht an Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - gebunden und zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
Nach Auffassung der Kammer bestanden sowohl hinsichtlich des Kosovo als auch hinsichtlich der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Gefahr einer politischen Verfolgung noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für Angehörige der Minderheit der Ashkali (ständige Rspr. der Kammer in Asylstreitverfahren, vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 - und vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -). Dies gilt auch retrospektiv unter Berücksichtigung der seither erfolgten Entwicklung (vgl. zu dieser Anforderung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.). ...