VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2005 - A 9 K 11615/04 - asyl.net: M6409
https://www.asyl.net/rsdb/M6409
Leitsatz:

Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG); eine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht im Irak nicht; zudem keine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund gleichwertigen Abschiebungsschutzes nach baden-württembergischer Erlasslage.

 

Schlagwörter: Irak, Kurden, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Sicherheitslage, Versorgungslage, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Normen: AuslG § 53 Abs. 6; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG); eine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht im Irak nicht; zudem keine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund gleichwertigen Abschiebungsschutzes nach baden-württembergischer Erlasslage.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. nach dem am 1.1.2005 an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

Einer einzelfallbezogenen, konkret-individuellen und erheblichen Gefährdung wäre der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht ausgesetzt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man die Angaben, die der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemacht hat, als wahr unterstellt, weil die Gefahren, von denen er sich bei seiner Flucht bedroht fühlte, nicht mehr bestehen. Auch sein Hinweis, er gehöre dem Stamme der Jaf an, dem eine Nähe zum Regime Saddam Husseins nachgesagt worden sei, rechtfertigt nicht die Annahme einer konkret-individuellen Gefährdung, weil dies eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen würde. Im Übrigen ist das Gericht auf Grund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel der Überzeugung, dass insoweit auch keine beachtliche Gefährdung besteht.

Die allgemeine Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Gefahren im Sinne von dessen Satz 2, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, und die im Grundsatz daher nur auf Grund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen können.

Im Hinblick auf die allgemeinen Gefahren, die dem Kläger angesichts der derzeitigen Situation im Irak drohen könnten, darf das Gericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem dem

§ 60 Abs. 7 AufenthG weitgehend entsprechenden § 53 Abs. 6 AuslG (Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2.01, BVerwGE 114, 379) sind das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 70 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG (diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 60a Abs. 1 AufenthG) besteht oder dem Betroffenen eine andere ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen, gleichwertigen Schutz vor Abschiebung vermittelt.

Ein derart "gleichwertiger Abschiebungsschutz" besteht im Falle des Klägers auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage.

Unabhängig davon kommt eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG auch deshalb nicht in Betracht, weil eine hochgradige, extreme (allgemeine) Gefahrenlage für Rückkehrer in den Irak landesweit nicht festgestellt werden kann, obwohl die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch immer äußerst gespannt ist.

Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 InfAuslR 1999, 265).

Schließlich ist auch die gesundheitliche Grundversorgung möglicherweise nicht in jedem Einzelfall, aber im Grunde gewährleistet (DOI an OVG Schleswig-Holstein vom 1.10.2003; Ausw. Amt, Lagebericht vom 6.11.2003).