Die Klägerin ist als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr ist Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, denn ihr wird vom syrischen Staat aufgrund asylerheblicher Merkmale die Wiedereinreise verweigert.
Die Klägerin wird zur Uberzeugung des Gerichts seitens des syrischen Staates als staatenlose Kurdin angesehen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass staatenlosen Kurden, deren Land des gewöhnlichen Aufenthalts Syrien war, eine Wiedereinreise nach illegaler Ausreise im Regelfall nicht möglich ist.
Die Verweigerung der Wiedereinreise stellt für die Klägerin politische Verfolgung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Verweigerung der Wiedereinreise, soweit sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung darstellen kann, denn der Staat entzieht seinem Staatbürger hiermit wesentliche staatsbürgerliche Rechte und grenzt ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, 9 C 3/95, NVwZ 1996, S. 602 ff). Politische Verfolgung wird dabei regelmäßig - ohne dass hier eine Regelvermutung gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) - bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.). Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aber auch auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen, wenn etwa der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt dieser Personengruppe entstehende wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter vorzubeugen oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen, weiterhin aufzunehmen (BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.). Zur Überzeugung des Gerichts beruht aber die Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat nicht auf den vorstehend benannten Gründen. Vielmehr knüpft die Wiedereinreiseverweigerung bei objektiver Betrachtung für Staatenlose allein an die Eigenschaft "staatenloser Kurde" an, wobei die kurdische Volkszugehörigkeit ausschlaggebend ist.
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, U. v. 07.05.2003, A 3 S 566/99, S. 24 UA.), wonach die Wiedereinreiseverweigerung lediglich ordnungs- und wirtschaftspolitischen Zielen diene, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Denn nach der Erläuterung des Sachverständigen Brocks in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hängt die Verweigerung der Wiedereinreise damit zusammen, dass der syrische Staat versucht, sich das Gebiet der Jecira volksmäßig einzuverleiben, indem der Bestand der Bevölkerung zugunsten der Araber "umverteilt" wird (vgl. hierzu: Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 30.01.2003, S. 4, 3. Absatz). Auch die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Bewertung der Wiedereinreiseverweigerung als Ausgrenzungsmaßnahme der kurdischen Volksgruppe in Syrien spreche, dass nicht sämtliche in Syrien lebende (yezidische) Kurden, die das Land (illegal) verlassen haben und wieder nach Syrien wollen, von derartigen Maßnahmen betroffen sind (vgl. OVG LSA, U. v. 07.05.2003, a. a. O., S. 21 f.), überzeugt das Gericht nicht. Denn der syrische Staat betrachtet nur die staatenlosen Kurden als Angehörige des kurdischen Volkes. Diejenigen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, welche die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sieht der syrische Staat als Araber an (vgl. Erläuterung des Sachverständigen Brocks in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg, S. 4, 1. Absatz der Sitzungsniederschrift). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts am Ende des 1. Absatzes auf S. 24 seines Urteils vom 07.05.2003 weist das Gericht klarstellend darauf hin, dass es die fehlenden Bemühungen des syrischen Staates, die 1962 ausgebürgerte Personengruppe wieder in den Kreis der syrischen Staatsangehörigen aufzunehmen, nicht als asylbegründend, sondern lediglich als ein Indiz für die objektive Zielgerichtetheit der Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat angesehen hat. Asylbegründend ist nach der Wertung des erkennenden Gerichts vielmehr die Wiedereinreiseverweigerung, welche an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft.