Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung) und § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG (Verfahrensfehler) nicht gegeben sind.
Hieran gemessen verleihen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, "ob das Fehlen effektiven Schutzes durch den Herkunftsstaat eines Flüchtlings konstitutives Element einer Widerrufsentscheidung" nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist bzw. "ob die im Kosovo aufhältigen internationalen Organisationen einen die Anforderungen an die Wiederherstellung effektiven Schutzes durch den Herkunftsstaat vergleichbaren Schutz gewährleisten können", dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Senats ist - für die vorliegend entscheidungserheblichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo geklärt, dass nach dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen und nach der Übernahme der Staatsgewalt im Kosovo durch UNMIK und KFOR diese internationalen Organisationen gegenwärtig und auf absehbare Zukunft im Kosovo die Staatsgewalt ausüben, den albanischen Volkszugehörigen Kosovo effektiven Schutz vor Übergriffen von Organen des vormals jugoslawischen und nunmehr serbisch-montenegrinischen Staates bieten und daher die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90, m. w. N.). Dass durch die geschilderte Sachlagenänderung nach dem Ende des Kosovokonflikts grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylberechtigung zu Gunsten von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo gegeben sind, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 8.5.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113 ff.).
Die Berufung kann auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassen werden. Die Kläger sehen einen solchen Verstoß darin begründet, dass das Verwaltungsgericht über ihren "Beweisantrag" zu der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung entschieden und diesen Antrag zudem im Urteil zu Unrecht wegen Prozessverschleppung oder als verspätet nach § 87 b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen habe. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht.
Zwar trifft es zu, dass nach § 86 Abs. 2 VwGO ein in der mündlichen Verhandlung gestellter (unbedingter) Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Daher hätte vorliegend in der mündlichen Verhandlung geklärt werden müssen, ob die Kläger mit der Verlesung ihres Schriftsatzes vom 20. Oktober 2004 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2004 zugleich einen Beweisantrag stellen wollten und ob dieser auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG zielende etwaige Beweisantrag lediglich hilfsweise oder unbedingt gestellt werden sollte; im letzteren Falle hätte über den Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen. Dass hier nicht so verfahren worden ist, ist aber für den geltend gemachten Zulassungsgrund - Verletzung des rechtlichen Gehörs - unerheblich.
Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht. Aus der Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages zu nicht entscheidungserheblichen Tatsachen ergibt sich dagegen regelmäßig kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl. GK - AsylVfG, § 78 Rn. 635, 661).