Die Klage hat Erfolg.
Sie ist begründet, weil der Kläger einen Einbürgerungsanspruch hat (§ 10 StAG) und diesem Anspruch Gründe gemäß § 11 StAG nicht entgegenstehen.
Gleichwohl besteht gemäß § 11 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Diese Vorschrift setzt damit nicht voraus, dass dem Ausländer derartige Handlungen oder Bestrebungen nachgewiesen werden können. Ein Einbürgerungsanspruch besteht vielmehr durch die bereits mit Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. 1 S. 1618) erfolgte Senkung der Nachweisschwelle unabhängig von einem Nachweis bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Tatbestandsmerkmale des § 11 StAG nicht.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte unter Hinweis auf die Kenntnisse des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz durchaus tatsächliche Anhaltspunkte angeführt hat, die darauf hindeuten, dass der Kläger in der Vergangenheit Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Organisation IFIR, bei der der Kläger in herausgehobener Position tätig gewesen ist, tatsächlich als Nebenorganisation der API, also einer kommunistischen Partei, anzusehen ist. Nicht zu bestreiten ist in diesem Zusammenhang, dass personelle und organisatorische Verbindungen zwischen beiden Institutionen vorhanden gewesen sind, wobei allein die Mitgliedschaft der Generalsekretärin der IFIR im Zentralkomitee der API dafür spricht, dass zwischen beiden Organisationen auch inhaltliche und programmatische Schnittstellen bestehen. Da der Kläger, wie der Beklagte zutreffend feststellt, nicht nur als einfaches Mitglied bei IFIR aktiv gewesen ist, sondern darüber hinaus sich in herausgehobener Position betätigt hat, geht das Gericht auch davon aus, dass dem Kläger diese Umstände wenigstens dem Grunde nach bekannt gewesen sind.
Gleichwohl führt diese Einschätzung nicht zur Annahme eines Ausschlussgrundes, der der begehrten Einbürgerung entgegenstünde. Denn der Kläger hat sich zur Überzeugung der Kammer von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:
Der Kläger hat sich nach einem von ihm vorgelegten pfarramtlichen Zeugnis seit 1998 regelmäßig an Andachten und Gottesdienstes der evangelisch-lutherischen Kirche in ... beteiligt. Dies hat dazu geführt, dass er sich am ... hat taufen lassen. Allein dieser Umstand legt es nahe, dass der Kläger Aktivitäten in kommunistisch orientierten iranischen Exilorganisationen nicht weiter verfolgt. Maßgeblich für die Annahme einer solchen Abkehr ist darüber hinaus auch der Umstand, dass Vieles dafür spricht, dass diese Aktivitäten des Klägers auch vor dem Hintergrund des von ihm betriebenen Asylverfahrens zu sehen sind.
Für eine Abkehr des Klägers spricht im Weiteren schließlich der Umstand, dass der Kläger nunmehr sein Studium abgeschlossen hat und eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten hat. Er hat sich damit aus dem studentischen Bereich in das Berufsleben begeben und einen neuen Lebensabschnitt begonnen. Dies allein kann eine Abkehr von früheren Aktivitäten zwar nicht stützen. Im Zusammenhang der Lebensentwicklung des Klägers deutet dies jedoch auch darauf hin, dass es dem Kläger mit seinen insoweit abgegebenen Erklärungen ernst ist.