Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2004 ist nicht rechtswidrig, er verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).
Entscheidend ist sowohl im Falle des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als auch im Falle des Widerrufs nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im - bisherigen - Verfolgerland nachträglich in dem Sinn geändert haben, dass die vorangegangene Schutzgewährung nicht mehr gerechtfertigt ist. Die nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im - bisherigen - Verfolgerland ist dabei nach der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts streng zu unterscheiden von dem Fall einer bloßen nachträglichen Änderung der Erkenntnislage oder deren nachträglich geänderten rechtlichen Würdigung durch das Bundesamt oder die Verwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem oben genannten Urteil vom 19. September 2000, auf das es in seinem ebenfalls oben genannten Urteil vom 25. August 2004 auch insoweit ausdrücklich Bezug nimmt, dezidiert ausgeführt: "Wurde etwa eine Anerkennung rechtswidrig gewährt, weil eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative nicht beachtet oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen wurde, lässt aber ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen, so ist kein Grund erkennbar, weshalb § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf solche Fälle nachträglicher Sachlageänderungen nicht anzuwenden sein sollte. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war." Entsprechendes muss auch für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 3 AsylVfG gelten.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der angefochtene Widerruf der vorangegangenen Schutzgewährung in jeder Hinsicht als rechtmäßig, er verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der seit 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechtslage, die dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), nunmehr auch nichtstaatliche Verfolgung zu berücksichtigen ist (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG). Der als historische Tatsache allgemeinkundige, im Übrigen sich auch aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere den in das Verfahren eingeführten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes) ergebende Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt genau einen solchen politischen Systemwechsel dar, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seinen vorgenannten Entscheidung angesprochen hat. Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen (so auch etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 2004, Az. 1 C 22/03, juris-Nr. WBRE 410011104; BayVGH, Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13a 04.30969). Demnach kommt es im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Nordirak-spezifischen Gründen rechtmäßig oder rechtswidrig war, zumal zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit der kurdischen Gebiete im Nordirak zum Gesamtirak nicht aufgehoben war und zum andern auch stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand.
Auch unter Berücksichtigung der - ebenfalls allgemeinkundigen, im Übrigen aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ersichtlichen - schlechten allgemeinen Sicherheitslage im Irak ist, auch unter Berücksichtigung von § 60 AufenthG, dort insbesondere Abs. 7 Satz 1, keine anders lautende Entscheidung veranlasst. Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Klägerseite bzw. schlechterdings jeder in sein Heimatland zurückkehrende Iraker geradezu zwangsläufig mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Übergriffen wird, seien diese dem irakischen Staat zurechenbar oder auch Privatpersonen oder privaten bzw. jedenfalls nichtstaatlichen Organisationen, gleichgültig, ob diese sich politisch, stammesmäßig oder familiär definieren. Hieran ändert auch nichts, dass unter den gegenwärtig herrschenden allgemein unsicheren Verhältnissen im Irak teilweise auch wieder von alters her überkommene traditionelle Verhaltensmuster, wie etwa Stammesfehden, Familienfehden und Blutrache, ausgeübt werden. Relevant wären, auch unter der Geltung von § 60 AufenthG, allein solche Gefahren, die der Klägerseite landesweit drohen würden. Hierfür ist jedoch im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens nichts konkret ersichtlich.
Damit ist ohne weiteres auch den Anforderungen nach Art. 1 C Nrn. 1 bis 6 der Genfer Flüchtlingskonvention Genüge getan. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
Auch durch die EU-Richtlinie 2004/83 vom 29. April 2004 ergibt sich insofern keine Änderung der Rechtslage, da die dort enthaltenen Voraussetzungen für den Schutz der Flüchtlinge im deutschen Recht bereits enthalten sind und von den deutschen Gerichten beachtet werden, insbesondere der Abschiebungsschutz. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach z.B. mit Urteil vom 1. Dezember 2004, Az. AN 3 K 04.31711, vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich an.