VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 03.02.2005 - 6 UZ 2010/03.A - asyl.net: M6641
https://www.asyl.net/rsdb/M6641
Leitsatz:

Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Verwaltungsgericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist angesichts der Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten nicht gerechtfertigt. Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs nicht herleiten.

 

Schlagwörter: Rechtliches Gehör, Zulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Glaubwürdigkeit, Beweiswürdigung, Überraschungsentscheidung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 138 Nr. 3; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Verwaltungsgericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist angesichts der Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten nicht gerechtfertigt. Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs nicht herleiten.

(Amtliche Leitsätze)