VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 10.01.2005 - 24 B 03.3389 - asyl.net: M6681
https://www.asyl.net/rsdb/M6681
Leitsatz:

Grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da freiwillige Rückkehr in den Irak möglich ist.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Übergangsregelung, Ausreisemöglichkeit, Irak, Nordirak, Freiwillige Ausreise
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 104 Abs. 1
Auszüge:

Grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da freiwillige Rückkehr in den Irak möglich ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

b) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsertaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse In absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Die Ausreise des Klägers ist nämlich weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlicher Gründen unmöglich.

Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, ob dem Kläger eine freiwillige Rückreise in sein Heimatland möglich ist. § 25 Abs. 5 AufenthG verwendet (anders als noch § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) den Begriff der Abschiebung nicht mehr. Damit ist klargestellt, dass auch dann, wenn eine zwangsweise Rückführung nicht möglich ist, die Ausreise aber auf freiwilliger Basis erfolgen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausscheidet. Es kommt also nicht darauf an; ob die Ausländerbehörde in der Lage ist, den Ausländer zwangsweise in sein Heimatland zurückzuführen. Vielmehr ist entscheidender Anknüpfungspunkt, ob ihm selbst diese Ausreise möglich ist, wenn er sich nur darum bemüht.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es dem Kläger möglich ist, bei entsprechenden Bemühungen In den Irak zurückzukehren. Bereits in den gerichtlichen Entscheidungen über den Asylantrag des Klägers ist ausgeführt, dass der Nordirak vom Ausland aus problemlos erreichbar ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juni 2000 - RN 3 K 99.30769). An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Die Lage im Irak hat sich seitdem vielmehr entspannt, eine Rückkehr ist zumindest auf freiwilliger Basis möglich und zumutbar. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seinem aktuellen Lagebericht vom 7. Mai 2004 aus: "Die freiwillige Rückkehr mit einem Ersatzdokument, das von deutschen Behörden zum Zweck der freiwilligen Rückkehr ausgestellt wird, ist nach bisheriger Erfahrung in den meisten Fällen unproblematisch; allerdings kann eine Zurückweisung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden." Weiter ist im Lagebericht ausgeführt: "Regelmäßig kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman/Jordanien freiwillig nach Irak zurück." Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen und Angaben des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Entsprechende Bedenken an der Richtigkeit ergeben sich weder aus sonstigen Quellen noch wurden sie vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragen. Auch die vom Kläger angegebenen Stellungnahmen des UNHCR vermögen hier zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bereits in der Stellungnahme vom 4. Juli 2003 führt der UNHCR aus, dass seiner Meinung nach die Abschiebung bereits abgelehnter Asylsuchender in den Irak ausgesetzt bleiben sollte. Er spricht hierbei ausdrücklich von einer zwangsweisen Rückführung, nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. In der Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003 wird dies dann präzisiert. Der UNHCR wirbt nach wie vor nicht für eine freiwillige Rückkehr. Er führt aber aus: "Nur wenn Einzelpersonen trotzdem darauf bestehen, schon jetzt zurückzukehren, wird UNHCR versuchen, diese Rückkehrer zu unterstützen." Auch aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass eine freiwillige Rückkehr durchaus möglich und auch zumutbar ist. Der UNHCR-Stellungnahme ist zu entnehmen, dass eine zwangsweise Rückführung auf Probleme stoßen könnte, ebenso eine massenweise Rückkehr abgelehnter Asylbewerber. Andererseits ist sie aber euch Beleg dafür, dass eine Rückkehr in den Irak auf freiwilliger Basis möglich ist.

Auch in der Person des Klägers sind besondere Gründe. die einer Rückkehr. entgegenstehen würden, nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt über eine Staatsangehörigkeitsurkunde aus dem Irak, die nach Prüfung durch das Landeskriminalamt als echt einzustufen ist. Es dürfte für ihn bei entsprechenden Bemühungen also kein Problem sein, bei der irakischen Botschaft in Berlin einen Pass oder sonstige für die Rückkehr erforderliche Dokumente zu beschaffen.

Zusammenfassend bestehen also nach sämtlichen dem Senat vorliegenden Auskünften und Unterlagen keine Zweifel daran, dass eine Rückkehr in den Irak auf freiwilliger Basis möglich ist. Rückkehrdokumente können mit Unterstützung der deutschen Behörden grundsätzlich beschafft werden.