OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - OVG 2 A 116/03.A - asyl.net: M6699
https://www.asyl.net/rsdb/M6699
Leitsatz:

Während des zweiten Tschetschenienkrieges bestand eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien ohne interne Fluchtalternative in anderen Gebieten der Russischen Föderation, da ohne Registrierung das wirtschaftliche Überleben unmöglich war; aktuell keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

 

Schlagwörter: Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2. Tschetschenienkrieg, Filtrationslager, Folter, Vergewaltigung, Inhaftierung, Verfolgungsdichte, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Freizügigkeit, Registrierung, Inguschetien (A)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Während des zweiten Tschetschenienkrieges bestand eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien ohne interne Fluchtalternative in anderen Gebieten der Russischen Föderation, da ohne Registrierung das wirtschaftliche Überleben unmöglich war; aktuell keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach Auswertung der Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger ausgesetzt gewesen sind und sie bei einer Rückkehr gegenwärtig nicht hinreichend sicher sind.

Die Kriegsführung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg ist zur Überzeugung des Senats in ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der betroffenen tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten.

bb) Aufgrund dieser aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln festzustellenden Entwicklung in Tschetschenien ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Tschetschenen als Gruppe in Tschetschenien gerichtete staatliche Verfolgung. Die russischen Sicherheitskräfte führen den Kampf gegen die bewaffneten tschetschenischen Rebellen in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der tschetschenischen Zivilbevölkerung gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leistet oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind nach der Senatseinschätzung seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges festzustellen und damit auch für den Ausreisezeitpunkt der Kläger Ende März 2001.

Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen gerichtet sind, sondern bewusst - und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet - die Verletzung und Tötung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um durch Abschreckung und Einschüchterung der tschetschenischen Zivilbevölkerung den militärischen Kampf gegen die bewaffneten Rebellen zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Angehörige oder Unterstützen der Rebellen handelt. Zielrichtung der von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Aktionen ist nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit allein die (vermutete) tschetschenische Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen. Sie allein reicht aus, ihnen Nähe und Unterstützung der separatistischen Rebellen zu unterstellen, sie unter pauschalen Separatismusverdacht zu setzen und sie mit Gegenterror zu überziehen als Mittel der Bekämpfung des Gegners.

cc) Der Senat hält auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Krieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnissen gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger aktuell ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578 sowie BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902185, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768).

dd) Bei den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen der russischen Sicherheitskräfte handelt es sich indes nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da sie sich gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht allein wegen ihrer Ethnie richtet und damit nicht potenziell die gesamte Gruppe der in der RF lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen erfasst. Vielmehr richtet sie sich nur gegen die in Tschetschenien gebietsansässige Zivilbevölkerung, deren Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte anknüpft an den Pauschalverdacht der Unterstützung der tschetschenischen Rebellen und ihrer separatistischen Ziele. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte dienen der Zerschlagung der separatistischen Bestrebungen der Aufständischen. Betroffen von der Verfolgung ist daher von vornherein nur die in Tschetschenien nach dem ersten Tschetschenienkrieg allein noch verbliebene tschetschenische Bevölkerung, so dass die Verfolgungslage wegen des zusätzlichen Merkmals der Gebietsbezogenheit als eine sog. örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren ist (BVerwG, U. v. 30.04.1996, a.a.O., und v. 09.09.1997, a.a.O.; ebenso OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - S. 17).

c. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Tschetschenien eine Teilrepublik der Russischen Föderation war und ist und Tschetschenen wie andere Bürger der Russischen Föderation auch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens offenstand.

Die Übergriffe der staatlichen Stellen gegen Tschetschenen und andere kaukasisch/südländisch aussehende Personen in der RF außerhalb Tschetscheniens wiesen indessen im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger weder nach Häufigkeit noch nach Intensität die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte auf. Örtlich waren sie nach den Berichten im Wesentlichen auf Moskau und auf andere Großstädte beschränkt, wobei nach den Angaben der Behörden der Föderation in Moskau und in anderen größeren Städten der Föderation außerhalb Tschetscheniens einige hunderttausend ethnische Tschetschenenen legal (d. h. im Besitz einer Wohnsitzregistrierung) lebten (UNHCR, Januar 2002, Nr. 45). Zeitlich waren die verstärkten Übergriffe Reaktionen auf die Bombenattentate und gingen in der Folgezeit wieder zurück und haben allenfalls in Einzelfällen asylerhebliches Gewicht erreicht, was für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht ausreicht.

d) Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der RF außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort nach den Verhältnissen bei ihrer Ausreise Ende März 2001 ein wirtschaftliches Existenzminimum nicht erlangen konnten, sie dort viel mehr Hunger und Verelendung erwarteten.

Aufgrund administrativer Beschränkungen besaßen die Kläger bei ihrer Ausreise keine realistische Chance, ihre wirtschaftliche Existenz durch legalen Zugang zum Arbeitsmarkt in anderen Gebieten der RF außerhalb Tschetscheniens zu sichern.

Die erfolgte Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zu sozialer Unterstützung, medizinischer Versorgung und zu den Bildungseinrichtungen (UNHCR a.a.O.).

Obwohl das "Propiska"-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19 u. 20). Restriktive Registrierungsvorschriften finden sich insbesondere in Moskau und St. Petersburg.

Eine restriktive Registrierungspraxis gegenüber Tschetschenen ist auch bekannt geworden aus Nischnij Nowgorod, Kaliningrad und den südlichen Republiken bzw. Regionen Strawropol, Krasnodar, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien-Alanien (ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH und UNHCR, Januar 2002 Nr. 32, 33, 35, 37, 41) sowie aus östlichen und fernöstlichen Regionen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42).

bb) Die Verweigerung der Registrierung- eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen Volkszugehörigkeit (so aber VG Karlsruhe, U. v. 10.03.2004 - 11 K 12230/03 -juris), sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse.

Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme vom 12.01.2001 an das VG Ansbach).

Allerdings wird tschetschenischen Binnenflüchtlingen des zweiten Tschetschenienkrieges anders als denen des ersten Konflikts bis auf wenige Ausnahmen von den zuständigen Migrationsbehörden des Ministeriums für Föderationsangelegenheiten regelmäßig der Vertriebenenstatus verwehrt, der darauf gerichtet ist, durch die Gewährung von Sonderhilfen und Hilfestellungen u. a. bei der Beschaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen die Integration an ihrem neuen Wohnort zu erleichtern. Dies wird damit begründet, dass die von der russischen Regierung durchgeführte "Anti-Terror-Kampagne" per Definition keine "Störung der öffentlichen Ordnung" darstelle und dass die die Kampagne durchführenden Streitkräfte der Föderation auch nicht als Urheber derartiger Störungen der öffentlichen Ordnung in Betracht kommen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 11 und 14 und ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH).

cc) Auf eine Zuflucht in die übrigen verfolgungssicheren Gebiete der RF ohne offizielle Registrierung und damit ohne legalen Zugang zu Wohnung und Arbeit konnten die Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei ihrer Ausreise nicht verwiesen werden. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass die Kläger Kontakte außerhalb Tschetscheniens in diesen Gebieten besaßen, auf die sie hätten zurückgreifen können, um in den verfolgungssicheren Gebieten illegal überlegen zu können und sich dort langfristig ein Auskommen außerhalb Tschetscheniens zu verschaffen. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben, wenn sie dort auf ein Netzwerk von Bekannten und Verwandten zurückgreifen können (AA, ad hoc-Bericht vom 27.11.2002 und vom 13.12.2004) und das konnten die Kläger nicht.

e) Den Klägern war bei ihrer Ausreise auch nicht zumutbar, sich als Binnenflüchtlinge nach Inguschetien zu begeben.

Es konnte von ihnen nicht erwartet werden, sich in ein inguschetisches Flüchtlingslager zu begeben. Dort hatten sie nach den im Januar 2000 herrschenden und beschriebenen Lebensbedingungen für tschetschenische Flüchtlinge auf Dauer ihre existenzielle Verelendung zu erwarten.

f) Die aufgezeigten sonstigen Nachteile und Gefahren, die den Klägern bei ihrer Ausreise unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung im übrigen Gebiet der russischen Föderation drohten, können allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie am Herkunftsort so nicht bestünden (BVerfGE 81, 58).

Trotz der aufgezeigten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien vor dem zweiten Krieg litten die Kläger in ihrer Heimat aber keine unmittelbare existenzielle Not, wie sie ihnen in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation drohte. Denn sie lebten in ihrer Heimat in einem über Jahre gewachsenen sozialen Beziehungsgeflecht, das es ihnen ermöglichte, sich hinreichend mit dem notwendigen Bedarf des täglichen Lebens wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu versorgen. Der Klägerin zu 2. war es trotz der schwierigen Bedingungen nach dem ersten Tschetschenienkrieg immer wieder gelungen, sich und ihre Kinder durch Handeltreiben über Wasser zu halten.

3. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwGE 105, 204) kann nicht festgestellt werden, dass die nach allem vorverfolgt ausgereisten Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in die RF hinreichend sicher sind i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341 und 80, 315).

a) Eine Rückkehr in ihre Heimatregion ist ihnen aufgrund der in Tschetschenien herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (so auch OVG Schleswig, a.a.O.).

b) Zur Sicherheitslage für wie die Kläger aus Tschetschenien stammende Tschetschenen in der übrigen RF ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in Moskau und anderen Teilen Russlands nach der Moskauer Geiselnahme 2002 im Musicaltheater signifikant erhöht hat. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die ethnische Zugehörigkeit sei.

Den dargestellten Kontrollmaßnahmen kommt ein asylerhebliches Gewicht indessen nicht zu. Weitergehende Übergriffe nach Durchführung von Kontrollmaßnahmen in einem Ausmaß, das nicht mehr nur von Einzelfällen gesprochen werden kann, werden nicht berichtet. Es ist daher unter Sicherheitsaspekten nach wie vor von einer verfolgungsfreien inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige im übrigen Gebiet der RF auszugehen.

c) Es kann aber auch gegenwärtig nicht angenommen werden, dass die Kläger die Möglichkeit haben, sich in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten der übrigen Russischen Föderation, nämlich in Moskau, den großen russischen Städten, in Südrussland oder in Inguschetien eine zumutbare bescheidene Existenzgrundlage aufzubauen.

Aus den vorstehenden Erkenntnissen über die wirtschaftliche Lage tschetschenischer Binnenflüchtlinge in der übrigen RF folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Kläger unter wirtschaftlichen Aspekten keine zumutbare Fluchtalternative in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora oder in den sonstigen Gebieten der RF besitzen.

Weder verfügen sie über die nötigen sozialen Kontakte außerhalb Tschetscheniens, um in der Diaspora in der Illegalität überleben zu können, noch ist es ihnen zumutbar, sich gewissermaßen auf "gut Glück" in außerhalb davon liegende entfernte östliche oder fernöstliche Regionen der RF zu begeben, wo möglicherweise keine Registrierungsvorschriften existieren, die aber auch keinerlei wirtschaftliche Existenzmöglichkeiten für tschetschenische/kaukasische Zuwanderer eröffnen, zumal nicht für solche, die wie die Klägerin zu 2. medizinischer Behandlung bedürfen (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte ärztliche Attest vom 28.02.2005).

bb) Inguschetien kommt als inländische Fluchtalternative unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Kläger gegenwärtig ebenfalls nicht in Betracht.

Die dargelegten Erkenntnisse lassen eine rapide Verschlechterung der Sicherheitslage und der Versorgungslage der tschetschenischen Binnenflüchtlinge in Inguschetien erkennen und schließen die Annahme einer inländischen Fluchtalternative der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und Aufenthalt in Inguschetien sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Aspekten aus.

d) Die den Klägern in der übrigen RF drohende existenzielle Gefährdung ist auch nach wie vor verfolgungsbedingt.

Zwar lebt die tschetschenische Bevölkerung auch gegenwärtig unter sehr schweren Bedingungen und ist ihre Lage nicht besser als in der übrigen RF.

Trotz der dargestellten Schwierigkeiten der Lebensbedingungen in Tschetschenien für die dortige Bevölkerung ist vorliegend davon auszugehen, dass es den drei im erwerbsfähigen Alter stehenden Klägern, hätten sie ihre Heimat nicht verfolgungsbedingt verlassen müssen, auch weiterhin und wie bisher unter Zurhilfenahme ihrer sozialen Kontakte, insbesondere durch gegenseitige nachbarliche Unterstützung, gelungen wäre, sich in dem vertrauten Umfeld ihrer Heimat mit dem Existenznotwendigen zu versorgen und sich dort über Wasser zu halten, wie es auch die in Tschetschenien lebende Bevölkerung gegenwärtig tut.