VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 - asyl.net: M6797
https://www.asyl.net/rsdb/M6797
Leitsatz:

1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr.2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AusIG).

2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs, 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll.

 

Schlagwörter: D (A), Jugoslawen, Kosovo, Ägypter, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Regelausweisung, Atypischer Ausnahmefall, Generalprävention, Spezialprävention, Wiederholungsgefahr, Beurteilungszeitpunkt, Schutz von Ehe und Familie, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, EGMR, Rechtsprechung, Auslegung, Duldungsgründe
Normen: EMRK Art. 8; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 54 Nr. 3
Auszüge:

1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr.2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AusIG).

2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs, 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll.

(Amtliche Leitsätze)

 

Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist "im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz" (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 -1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift ("besondere Gefährlichkeit") festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers "nur" wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung "nur" wegen Haschischhandels und "nur" zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers).

An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe "auswechselbar" war und möglicherweise auch seine Freude daran, "einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen" (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des "eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung" (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die "alles andere als unbedeutende Menge" des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AusIG.