VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 26.05.2005 - 1 B 25/05 HAL - asyl.net: M6806
https://www.asyl.net/rsdb/M6806
Leitsatz:

"Umverteilung" eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt zu deutschem Familienangehörigen durch Erteilung einer weiteren Duldung durch Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Familienangehörigen.

 

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Duldung, Räumliche Beschränkung, Schutz von Ehe und Familie, Deutschverheiratung, Eheliche Lebensgemeinschaft, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 61; AufenthG § 72 Abs. 3 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 123
Auszüge:

"Umverteilung" eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt zu deutschem Familienangehörigen durch Erteilung einer weiteren Duldung durch Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Familienangehörigen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Die Beschränkung seiner Aufenthaltes auf das Gebiet des Landes Sachsen (§ 61 AufenthG) verletzt sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Nach den Erklärungen des Antragstellers und der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau wollen diese in Halle in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Der Ehefrau des Antragstellers ist als deutscher Staatsangehöriger, die sich auf das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 GG berufen kann, nicht zuzumuten, ihren Wohnsitz in das Gebiet des Landes Sachsen zu verlegen. Deshalb muss es unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 1 GG dem Antragsteller ermöglicht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in Halle zu leben. Für die Erteilung der hierfür zunächst erforderlichen Duldung ist die Antragsgegnerin zuständig. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass einem Ausländer, der - wie hier - im Besitz einer Duldung eines Bundeslandes ist, eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von der Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden kann (OVG Bautzen, Beschl. v. 19. Mai 2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341; OVG Hamburg, Beschl. v. 26. Nov. 2003 - 1 Bs 566/03 -, NVwZ-RR 2004, 799). Der Schutz des Art. 6 GG geht weit über das hinaus, was die vom Landkreis Sächsische Schweiz erteilten Verlassenserlaubnisse ermöglichen und die Antragsgegnerin offenbar für ausreichend hält, nämlich "regelmäßige Kontakte" zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau und die Möglichkeit des Antragstellers, seine Ehefrau zu "sehen".

Gründe, die den Landkreis Sächsische Schweiz berechtigen würden, das gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erteilen, sind nicht ersichtlich.