OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2005 - 2 M 83/05 - asyl.net: M6807
https://www.asyl.net/rsdb/M6807
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Aussetzung der Abschiebung, Räumliche Beschränkung, Länderübergreifende Aussetzung der Abschiebung, Abschiebungstermin, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung, Beschwerde
Normen: AufenthG § 60a Abs. 1; AufenthG § 61 Abs. 1
Auszüge:

Mit Beschluss vom 08.04.2005 hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller eine (länderübergreifende) vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu gewähren. Die von der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Dem Antragsteller fehlt es nicht schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil einAbschiebetermin für ihn noch nicht festgesetzt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann einem Ausländer nicht zugemutet werden, mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes so lange zu warten, bis gegen ihn Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Ausländer, der bei einem feststehenden Abschiebetermin aufgegriffen und abgeschoben wird, kann unter Umständen keinen vorläufigen gerichtlichen Schutz mehr erreichen, der ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG zusteht (vgl. Beschl. v. 07.09.2004 - 2 M 445/04 -).

Die Beschwerde kann auch nicht damit gehört werden, dass der Antragsteller im Besitz einer durch den Landkreis Annaberg (Sachsen) ausgestellten und bis zum 25.07.2005 verlängerten vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30.07.2004 (BGB111950) sei. Der Anspruch nach § 60a Abs. 1 AufenthG erschöpft sich zwar in der zeitweiligen Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Dies bedeutet, dass Zwangsmaßnahmen zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorerst zu unterbleiben haben. Die Aussetzung der Abschiebung ist dabei eine förmliche Reaktion der Ausländerbehörde auf das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen, mit der die rechtliche Situation eines Ausländers klargestellt wird, dessen gesetzliche Ausreisepflicht nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ergibt sich aber auch, dass der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausläners räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, welches ihm den förmlichen Status nach § 60a AufenthG gewährt hat. Aus der gem. § 61 AufenthG zwingend vorgegebenen Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG folgt, dass ein Ausländer, der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in eine anderen Bundesland nehmen zu müssen, dies nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen kann, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (so auch SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG 1990).