OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2005 - 22 W 27/05 - asyl.net: M6824
https://www.asyl.net/rsdb/M6824
Leitsatz:

Die Freiheitsentziehung kann aufgrund einer richterlichen Haftanordnung erst vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde.

 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbefehl, sofortige Vollziehbarkeit, Rechtskraft
Normen: FrhEntzG § 8 Abs. 1; FrhEntzG § 11 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Die Freiheitsentziehung kann aufgrund einer richterlichen Haftanordnung erst vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Freiheitsentziehung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und greift auch in der Sache durch. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. März 2005 nicht für sofort vollziehbar erklärt worden war und somit die einstweilige Freiheitsentziehung am 4. April 2005 hierauf nicht gestützt werden konnte. Nach § 8 Abs. 1 FrhEntzG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung erst mit deren Rechtskraft vollziehbar, soweit nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird. Dies gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG erschließt, auch für einstweilige Anordnungen einer Freiheitsentziehung (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 12. Januar 1996, 3 Wx 1/96; Marschner/Volckart, 4. Aufl., F § 11 Rn. 4).