KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2005 - 25 W 20/05 u.a. - asyl.net: M6826
https://www.asyl.net/rsdb/M6826
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Prozesskostenhilfe, Untätigkeitsbeschwerde, Dolmetscher, Kosten, Zwischenverfügung, Prozessbevollmächtigte
Normen: FGG § 19; GG Art. 103; GG Art. 19 Abs. 4; EMRG Art. 6
Auszüge:

Soweit sich der Betroffene dagegen wendet, dass der Antrag auf Beiordnung eines Dolmetschers nicht beschieden worden sei, erachtet der Senat das Rechtsmittel gemäß § 19 FGG hingegen für zulässig. Insoweit ergibt sich zunächst aus dem Zusammenhang der Verfügungen des Landgerichts vom 18. und 30. März 2005, dass dieser Antrag noch nicht abschlägig beschieden worden ist, sondern eine Bescheidung im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Haftanordnung erfolgen soll.

Es handelt sich insoweit um Zwischenverfügungen. Diese sind nur anfechtbar, soweit sie in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre Beteiligter eingreifen (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 9, Fn. 54 m.zahlr.N.). Dazu können auch Verfügungen gehören, durch die es das Gericht ablehnt, vor Erlass der Ermittlungen zu entscheiden (vgl. KG FamRZ 1966, 321).

Hier liegt ein entsprechender Fall vor. Es ist dargelegt worden, dass ohne persönliche Rücksprache mit dem Betroffenen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht erfolgen könne. Es widerspräche dem Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. insoweit Artt. 103, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EGMRK), wenn der Betroffene vor einer abschließenden Entscheidung zur Haftbeschwerde keine Entscheidung darüber erhielte, ob das Gericht es zur hinreichenden Beschwerdebegründung für erforderlich erachtet, dass er mit seinem Verfahrensbevollmächtigten ein aus der Landeskasse zu erstattendes Gespräch bei Anwesenheit eines Dolmetschers führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Mandatierung des Bevollmächtigten erst nach Durchführung einer richterlichen Anhörung stattgefunden hat.

Das Rechtsmittel ist auch insoweit begründet, als das Verfahren zum Zwecke der Bescheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.