VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 01.06.2005 - 21 K 10090/03.A - asyl.net: M6854
https://www.asyl.net/rsdb/M6854
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für Kinder aus dem Kosovo mit während der Wachstumsphase ständig behandlungsbedürftigen Verbrennungen.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Brandwunden, Verbrennungen, Medizinische Versorgung, Krankheit, Abschiebungshindernis
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für Kinder aus dem Kosovo mit während der Wachstumsphase ständig behandlungsbedürftigen Verbrennungen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kläger zu 3. und zu 4. haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Nach den in dem Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen bedürften die erlittenen Brandwunden während der derzeit noch nicht abgeschlossenen Wachstumsphase der Kläger noch kontinuierlicher und fortlaufender ärztlicher Kontrolle und voraussichtlich mehrfacher chirurgischer Intervention. Die Kläger weisen insbesondere im Bereich der Hände in großem Umfang großflächige Narbenbildungen auf, die am künftigen Wachstum der Haut nicht teilhaben und deswegen bis zum Abschluss der Wachstumsphase auch weiterhin und konkret absehbar chirurgischer Korrekturen bedürfen. Unterbleiben diese, so kommt es zu bewegungsbehindernden Kontrakturen der Handgelenke und der Finger mit der Folge von Gelenkversteifungen, Greifunfähigkeit oder auch der Ausbildung sog. "Krallenhände". Das Gericht erachtet diese schwerwiegenden und durch angemessene chirurgische Interventionen vermeidbaren Folgen für die derzeit zwölf- bzw. dreizehnjährigen Kläger als außergewöhnlich schwerwiegend, weil sie eine dauerhafte, lebenslange Behinderung der Kläger mit allen damit verbundenen Einschränkungen für ihre Lebensführung und Möglichkeiten eigener Erwerbstätigkeit nach sich ziehen. Die Gefahr des Eintritts dieser Folgen ist auch "konkret", weil die Kläger am Beginn der Pubertät stehen und eine Phase größeren körperlichen Wachstums damit unmittelbar bevorsteht.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist eine angemessene, derartige Folgen wirksam vermeidende medizinische Behandlung in der Heimat der Kläger - im Kosovo - derzeit nicht möglich. Dies ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Auskunft des UNHCR vom 27. Februar 2004 zur Behandlung von Brandopfern im Kosovo.

Zumindest bis zum Abschluss der körperlichen Wachstumsphase der Kläger liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindemis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor.