Das Fehlen einer Übergangsregelung und der Gesetzeszweck sprechen eher für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Das Fehlen einer Übergangsregelung und der Gesetzeszweck sprechen eher für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
(Leitsatz der Redaktion)
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 3382/05.A gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamtes, dass die im Mai 2001 geborene Antragstellerin offensichtlich nicht asylberechtigt ist und dass in ihrer Person auch offensichtlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Bedenken (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Der 4 Jahre alten Antragstellerin droht in der Demokratischen Republik Kongo offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem Sinne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Anfechtungsklage wegen der vom Bundesamt vorgenommenen Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG n.F. zu erwarten wäre, bestehen nicht. Ungeachtet der von Antragstellerseite zitierten Rechtsprechung (vgl. etwa VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -: die Fiktion der Asylantragstellung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene, unter 16 Jahre alte Kinder von auch ehemaligen Asylbewerbern anzuwenden) sprechen das Fehlen einer Übergangsregelung und der vom Gesetz verfolgte Zweck der Herstellung der Familieneinheit (bezüglich des Aufenthaltsstatus) eher für eine Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG n.F. auch auf den vorliegenden Fall. Im übrigen haben die Eltern der Klägerin auch keinen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens ausgesprochen (§ 14 a Abs. 3 AsylVfG).
Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO, da ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Denn die Antragstellerin hätte im Falle ihrer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo eine extreme konkrete Gefährdung ihrer Person zu gewärtigen. Angesichts des desolaten Zustandes der Gesundheitsvorsorge und der Lebensmittelversorgung im Heimatland der Antragstellerin (vgl. Lagebericht des AA vom 9. Mai 2005 (S. 30 ff.) besteht die erhebliche Gefahr, dass die Antragstellerin Schaden an Leib/Leben nehmen würde.