OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.10.2004 - 2 L 396/04 - asyl.net: M6892
https://www.asyl.net/rsdb/M6892
Leitsatz:

Zu Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit Zweifeln des Gerichts an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Glaubwürdigkeit, Bundesverfassungsgericht, Grundsätzliche Bedeutung, rechtliches Gehör
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3
Auszüge:

Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Begründung des Zulassungsantrags genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 - (DVBl. 1994, 1403) und vom 27.07.1996 - 2 BvR 1416/94 - (AuAS 1996, 245) ab. Die Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG muss grundsätzlicher Art sein. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht einen Grundsatz, der in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellt worden ist, lediglich im Einzelfall unrichtig anwendet. Die Divergenzrüge soll einer Gefährdung der Rechtseinheit entgegenwirken.

Danach lässt sich hier eine Abweichung nicht feststellen. Zutreffend hat der Kläger allerdings herausgearbeitet, dass sich das Bundesverfassungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen mit den Anforderungen an die fachgerichtliche Bewertung asylrelevanten Vorbringens als unglaubwürdig befasst hat. Davon ist aber das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Zwar mag es - verallgemeinerungsfähig - davon ausgegangen sein, dass Glaubwürdigkeitszweifel veranlasst seien, wenn der Asylbewerber bei den Anhörungen vor dem Bundesamt und dem Gericht "in der Erzählungsstruktur ganz ähnlich" vortrage (Seite 6 Urteilsabdruck). Damit hat sich das Verwaltungsgericht aber nicht in Widerspruch zu den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begeben. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner grundsätzlichen Klärung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einem Berufungsverfahren. Denn der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ohne weiteres zu folgen. Ein Gericht darf den Vortrag eines Asylbewerbers in Zweifel ziehen, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, er habe seine Geschichte auswendig gelernt.