VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 18.05.2005 - 8 E 886/00.A (1) - asyl.net: M6910
https://www.asyl.net/rsdb/M6910
Leitsatz:

Medizinische Versorgung ist in Syrien faktisch nur gegen Bezahlung erhältlich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Epilepsie.

 

Schlagwörter: Syrien, Krankheit, Abschiebungshindernis, medizinische Versorgung, Epilepsie, Finanzierbarkeit, Allgemeine Gefahr, Bevölkerungsgruppe
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Medizinische Versorgung ist in Syrien faktisch nur gegen Bezahlung erhältlich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Epilepsie.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.

Nach dem Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 13.12.2004 ist die medizinische Versorgung in Syrien im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei. Auch wenn der Standard in öffentlichen Kliniken nicht westlichen Maßstäben entspricht, werden überlebensnotwendige Behandlungen und Therapie chronischer Leiden gewährleistet. Auch die Medikamentenversorgung ist grundsätzlich sichergestellt, muss jedoch häufig vom Patienten gezahlt werden. Vielfach werden ausländische Präparate unter Verletzung von Herstellerrechten im Land zu günstigen Preisen produziert und vertrieben. Diese Medikamente können produktionstechnischen Qualitätsschwankungen unterliegen. Neben der öffentlichen kostenfreien Gesundheitsversorgung hat sich ein umfangreicher Markt kompetenter privater Versorgung gebildet. Der Masse der Bevölkerung bleibt dieser aus finanziellen Gründen verschlossen. Im Flächenland Syrien konzentriert sich die Möglichkeit zu privater Behandlung zu dem auch auf die größeren Städte. Insbesondere via Libanon finden alle Arten von importierten Medikamenten aus westlicher Produktion Eingang ins Land. Auch hier bleibt für die bereite Bevölkerung das Kostenproblem. Gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich.

Dies deckt sich mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien vom Mai 2004. Danach ist die Versorgung durch Privatärzte und private Krankenhäuser sehr gut, allerdings für die meisten Menschen in Syrien nicht finanzierbar. Die staatliche medizinische Versorgung ist im Prinzip kostenfrei, praktisch entstehen aber enorme Kosten durch "milde Gaben" für Spitalärzte und -ärztinnen. Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen verlangen grundsätzlich Vorkasse. Kosten, die durch teure Dauermedikation und krankengymnastische Behandlungen entstehen, sind auf Dauer für eine erwerbsunfähige Person bzw. für ihre Familie kaum zu tragen.