Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nordkorea, um klarzustellen, das keine Abschiebung dorthin erfolgt, da menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen.
Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nordkorea, um klarzustellen, das keine Abschiebung dorthin erfolgt, da menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen.
(Leitsatz der Redaktion)
Ebenso hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG.
Auszugehen ist nämlich davon, dass Nordkoreanern jederzeit (zumindest) eine sog. inländische Fluchtalternative innerhalb Koreas in Südkorea zur Verfügung stünde, um sich im Falle einer Verfolgung in der Volksrepublik (Nord-)Korea in Sicherheit zu bringen. Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Dass Südkorea dabei "Freiwilligkeit" voraussetzt, ist kein wirkliches objektives Zugangshindernis. Ebenso wenig ist Deutschland verpflichtet, wie der Kläger meint, sich den völkerrechtlichen Standpunkt der Volksrepublik Nordkorea bezüglich der Staatsangehörigkeit und der etwa daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der (definitionsgemäß) vor ihr sogar geflohenen Staatsangehörigen zu eigen zu machen, mit der Folge, dass ihr Schutz in Südkorea erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Ganz im Gegenteil besteht die Pflicht, Asylsuchenden auch durch eine Weiterleitung in andere Länder oder sonstige mögliche Hilfestellung zur Inanspruchnahme anderweit gebotenen asylrechtlichen Schutzes zu verhelfen. Das gilt erst recht dann, wenn diese Hilfe ihnen dabei sogar in ihrer Heimat (auch im weiteren Sinne) in besonders geeigneter Weise zuteil werden kann.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat diese Rechtslage ebenfalls bereits mit Urteil vorn 14.10.2004 (- A 11 K 10973/04 -) in vergleichbarer Weise wie folgt dargelegt (zitiert nach Juris): (...)
Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger (konkludent) die Zubilligung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt auf Nordkorea begehrt und sich gegen die insoweit uneingeschränkte Androhung der Abschiebung wendet. In dieser Hinsicht steht ihm ein Anspruch zu und ist der angefochtene Bescheid mithin rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus Folgendem:
Völkerrechtlich gesehen handelt es sich bei Nord- und Südkorea um zwei verschiedene Staaten, die beide Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Mit Rücksicht auf diese gespaltene staatliche Situation besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an Klarstellung daran, auf keinen Fall - auch nicht versehentlich - nach Nordkorea abgeschoben zu werden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass ihm dort allein schon wegen seiner etwa unkontrollierten Ausreise menschenrechtswidrige Behandlung droht. Das zieht auch die Beklagte letztlich nicht in Zweifel, wie ihrem Hinweis am Ende des angefochtenen Bescheids zu entnehmen ist. Die Tatsache, dass sie sich zu diesem Hinweis veranlasst sah, zeigt darüber hinaus, dass ein Bedarf für eine schon in den Tenor der Entscheidung aufzunehmende ausdrückliche Regelung, nämlich die Feststellung eines Abschiebungshindernisses für Nordkorea, besteht.
Dass - wie die Beklagte in einem anderen Verfahren ausführte - insoweit ohnedies vor jeder Abschiebung eine Überprüfung zu erfolgen habe, macht es nicht entbehrlich, Hindernisse, die bereits jetzt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag feststehen und voraussichtlich keine Änderung erfahren werden, ausdrücklich festzustellen. So (ähnlich) hatte es die Beklagte im Übrigen schon selbst in anderen Fällen gehandhabt (vgl. Bescheid vom 02.07.2003 - 5.020.078-434 und Bescheid vom 18.11.2003 - 5.054.890-434).