Flüchtlingsanerkennung für vermeintlichen Unterstützer der Maoisten in Nepal.
Flüchtlingsanerkennung für vermeintlichen Unterstützer der Maoisten in Nepal.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Kläger verlangt zu Recht, dass die Beklagte feststellt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Nepals vorliegen.
Die Kammer ist auf Grund der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise von den nepalesischen Behörden verdächtigt worden ist, Unterstützer bzw. Sympathisant der Maobadis gewesen zu sein, deshalb 15 Tage inhaftiert und brutal misshandelt worden ist, und deshalb Nepal unter dem Druck einer bereits erlebten und noch weiter bevorstehenden asylrechtlich erheblichen, vor allem auch landesweiten politischen Verfolgung verlassen hat.
Die Kammer entnimmt den zahlreichen Auskünften des Auswärtigen Amtes und insbesondere den Stellungnahmen von ai, dass Personen, die verdächtigt werden, Mitglied oder Sympathisant der Maoisten zu sein, in erheblichen Maße gefährdet sind, Opfer extralegaler Hinrichtungen, Inhaftierung, Folter oder "Verschwinden lassen" zu werden. Die Maoisten gelten als terroristische Organisation und laut des "Terrorist and Disruptive Activities (Control and Punishment) Acts (TADA)" ist jegliche Unterstützung des maoistischen Bewegung unter Strafe gestellt. Durch den TADA haben die Behörden eine weitreichende Vollmacht bei der Festnahme von Personen, die mutmaßlich an "terroristischen" Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich Personen, die Kontakte zu in terroristische oder zerstörerische Aktivitäten verstrickte Personen halten bzw. diese direkt oder indirekt unterstützen. Zwar hatten sich im Januar 2003 die Maoisten und die Regierung auf einen Waffenstillstand geeinigt und die Verhaftungen von vermuteten Anhängern bzw. Mitgliedern der Maoisten wurden gestoppt, gleichwohl gab es jedoch einige Fälle, in denen verdächtige Personen auf Grund des "Public Security Acts (PSA)" von der Polizei verhaftet worden sind (vgl. Stellungnahme von ai vom 31.07.2003 an das VG Bayreuth).
Im Übrigen ist dieser Waffenstillstand am 27.08.2003 von den Maoisten einseitig für beendet erklärt worden, seitdem werden Personen, die sich verdächtig machen, sehr schnell festgenommen und inhaftiert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 23.09.2003 an das VG Bayreuth).