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Zitieren als:
, Bescheid vom 11.03.2005 - 5139 837-439 - asyl.net: M6957
https://www.asyl.net/rsdb/M6957
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Exilpolitische Betätigung, Folgeverfahren, Subjektive Nachfluchtgründe, Menschenrechtswidrige Behandlung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

1. Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt.

Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Wie sich aus den Unterlagen aus dem Erstverfahren, Az.: 2 744.701 439, ergibt, hat die Antragstellerin den Iran nicht vorverfolgt verlassen.

Von daher handelt es sich bei den nunmehr im Folgeantragsverfahren vorgebrachten Gründe um selbst geschaffene, subjektive Nachfluchtgründe. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Dies ist jedoch bei der Antragstellerin, wie bereits zuvor dargelegt, nicht der Fall. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann auch eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfolgen, denn stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Abs. 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden.

2. Es liegen jedoch Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen.

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich des Iran auszugehen ist.

Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sachvortrages und insbesondere der exponierten politischen und auch öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten muss bei der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass ihre Aktivitäten ins Licht des u. a. auch in der Bundesrepublik Deutschland tätigen iranischen Geheimdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefallen sein dürften. Von daher ist aus Sicht des Mullah-Regimes die Antragstellerin als ernst zu nehmende Gegnerin anzusehen, so dass bei ihr nunmehr die Voraussetzungen des zuvor genannten Abschiebungsverbotes gegeben sind.