Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG bezüglich Afghanistan vorliegen.
Für den Antragsteller würde bei Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG bestehen. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen (Auskunft des AA v. 22.12.04 an das VG Hamburg, AZ. 508-516.80/43288 und Stellungnahme von Danesch an das VG Braunschweig v. 13.05.2004) umfasst das Grundrecht auf freie Religionsausübung nicht die Möglichkeit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Vielmehr kommt nach Auskunft der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission in diesem Fall das Sharia-Recht zur Anwendung. Danach droht Konvertiten die Todesstrafe, ohne dass die Möglichkeit dauerhaften staatlichen Schutzes bestände. Einem Konvertiten ist es nicht möglich, seinen Glauben im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich auszuüben oder abseits der Öffentlichkeit an Gottesdiensten teilzunehmen. Nach Ansicht von Danesch ist die Gefahr sehr groß, dass potentielle Verfolger vom Glaubenswechsel erfahren, selbst wenn der Konvertit es diesen nicht explizit offenbart.
Der Antragsteller konnte seine Konversion zum katholischen Glauben durch entsprechende Unterlagen belegen. Wie die weiter vorgelegten Bescheinigungen ergeben, übt er seinen neuen Glauben auch aus. Unter diesen Umständen wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den oben geschilderten Maßnahmen gegen Konvertiten betroffen. Sowohl durch Übergriffe von Verwandten als auch durch Reaktionen des fundamentalistisch geprägten Umfeldes bestände eine konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG.