VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 - asyl.net: M6996
https://www.asyl.net/rsdb/M6996
Leitsatz:

1. Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK) oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wegen der Gefahr politischer Verfolgung durch Nordkorea.

2. Sie besitzen nach der völkerrechtlich anerkannten Staatspraxis Südkoreas automatisch auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes (Doppelstaater) und werden von Südkorea unter zumutbaren Bedingungen als eigene Staatsangehörige aufgenommen; sie sind in Südkorea vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und befinden sich dort auch sonst nicht in einer ausweglosen Lage (Subsidiarität des Asylrechts sowie des Flüchtlings- und Abschiebungsschutzes).

3. Etwas anderes gilt mit Blick auf eine Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste nur für Nordkoreaner, die im Fluchtzeitpunkt Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei waren oder für übergelaufene Angehörige des Militärs.

4. Echte nordkoreanische Geburtsurkunden belegen zuverlässig die Herkunft der in ihnen bezeichneten Personen aus Nordkorea.

 

Schlagwörter: Demokratische Volksrepublik Korea, Nordkorea, Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde, Mehrstaatigkeit, Südkorea (A), Demokratische Republik Korea (A), Funktionäre, Soldaten, Arbeiterpartei, Überläufer, Geheimdienst
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
Auszüge:

1. Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK) oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wegen der Gefahr politischer Verfolgung durch Nordkorea.

2. Sie besitzen nach der völkerrechtlich anerkannten Staatspraxis Südkoreas automatisch auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes (Doppelstaater) und werden von Südkorea unter zumutbaren Bedingungen als eigene Staatsangehörige aufgenommen; sie sind in Südkorea vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und befinden sich dort auch sonst nicht in einer ausweglosen Lage (Subsidiarität des Asylrechts sowie des Flüchtlings- und Abschiebungsschutzes).

3. Etwas anderes gilt mit Blick auf eine Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste nur für Nordkoreaner, die im Fluchtzeitpunkt Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei waren oder für übergelaufene Angehörige des Militärs.

4. Echte nordkoreanische Geburtsurkunden belegen zuverlässig die Herkunft der in ihnen bezeichneten Personen aus Nordkorea.

(Amtliche Leitsätze)