LG Braunschweig

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Zitieren als:
LG Braunschweig, Beschluss vom 29.04.2005 - 8 T 12/05 (004) - asyl.net: M7059
https://www.asyl.net/rsdb/M7059
Leitsatz:

Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung nur verweigern, wenn die Absicht der Verlobten, eine Zweckehe zu schließen, zweifelsfrei feststeht.

 

Schlagwörter: Scheinehe, Eheschließung, Standesbeamter, Glaubwürdigkeit
Normen: BGB § 1353; BGB § 1310 Abs. 1 S. 3; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5
Auszüge:

Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung nur verweigern, wenn die Absicht der Verlobten, eine Zweckehe zu schließen, zweifelsfrei feststeht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kammer hat in freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführer eine eheliche Gemeinschaft nach § 1353 BGB begründen wollen oder eine Scheinehe beabsichtigt ist. Verbleiben auch nur die mindesten Zweifel, muss das Aufgebot bestellt und die Ehe geschlossen werden, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Lebensgemeinschaft gehen nicht zu Lasten der Eheschließungswilligen (vgl. zum Ganzen LG Mainz, Beschluss vom 28.05.2002 8 T 293/01; Amtsgericht Heilbronn, FamRZ 2000, Seite 1364; OLG Frankfurt FamRZ 1995, Seite 1409 bis 1411). In einem solchen Fall ist der Standesbeamte verpflichtet, die Eheschließung vorzunehmen, der Personenstandsrichter ist verpflichtet, den Standesbeamten zur Eheschließung anzuhalten. Da die Standesbeamtin die Mitwirkung verweigert hat, weil eine Scheinehe (§§ 1310 Abs. 1 S. 3, 1314 Abs. 2 Nummer 5 BGB) geschlossen werden solle, war auszusprechen, dass die Mitwirkung aus diesem Grund nicht verweigert werden darf.