LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2005 - L 12 B 5/05 AY ER - asyl.net: M7105
https://www.asyl.net/rsdb/M7105
Leitsatz:

Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung bis zum 31.12.2004 hatten, müssen die 36-Monats-Frist nicht von neuem erfüllen, sondern haben Anspruch nach § 2 Abs. 2 AsylbLG in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Zuwanderungsgesetz, 36-Monats-Frist, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1;
Auszüge:

Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung bis zum 31.12.2004 hatten, müssen die 36-Monats-Frist nicht von neuem erfüllen, sondern haben Anspruch nach § 2 Abs. 2 AsylbLG in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Sozialgericht hat die Antragsgegenerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 18.04.2005 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu zahlen.

Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass auch die Leistungsberechtigten, die sich bereits seit geraumer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufhalten und bereits vor dem 01.01.2005 einen langjährigen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten, durch die infolge der Änderung der Ausländergesetze notwendig gewordenen redaktionellen Änderungen des AsylbLG ihre bisherigen Ansprüche verlieren sollten, um sich dann von neuem einen entsprechenden Anspruch durch erneuten Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG n.F. für 36 Monate zu erwerben.