SG Dessau

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Zitieren als:
SG Dessau, Beschluss vom 15.07.2005 - S 9 AS 396/05 ER - asyl.net: M7337
https://www.asyl.net/rsdb/M7337
Leitsatz:

Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II für nicht erwerbsfähige Angehörige eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II, auch wenn den Angehörigen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist und nicht erlaubt werden könnte, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn sie in den Personenkreis nach § 1 AsylbLG fallen.

 

Schlagwörter: Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialgeld, gewöhnlicher Aufenthalt, Asylbewerberleistungsgesetz, Ausschluss, Bedarfsgemeinschaft, nichterwerbsfähige Angehörige,
Normen: SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II für nicht erwerbsfähige Angehörige eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II, auch wenn den Angehörigen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist und nicht erlaubt werden könnte, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn sie in den Personenkreis nach § 1 AsylbLG fallen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Dem Antragsteller zu 1) steht gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Anspruch auf Sozialgeld zu. Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.

Ein Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II ist ebenfalls nicht gegeben.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt, dass Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und Leistungen nach diesem Buch erhalten, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen.

Nach Auffassung des Gerichts findet § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedoch für einen Anspruch auf Sozialgeld nach §§ 28 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3 SGB II keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt nach der Gesetzessystematik nur für Personen, die unter § 7 Abs. 1 SGB II fallen. § 7 Abs. 1 Satz.2 konkretisiert die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss.

Aufgrund der Gesetzessystematik ist es daher auch nicht erforderlich, dass Empfänger von Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine solche Einschränkung sehen §§ 7 Abs. 2, § 28 SGB II nicht vor. Voraussetzung ist nur, dass sie z.B. in eheähnlicher Gemeinschaft leben, d.h. zusammen eine Wohnung bewohnen. Im Übrigen besitzt der Antragsteller zu 1) eine Aufenthaltsbewilligung, die zur Zeit fiktiv weiterbesteht, so dass man auch aufgrund dieses Aufenthaltstitels von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen kann.